Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal auf den AGB-Ansatz für Arbeitsverträge verweisen:

Seit Oktober 2021 waren ja im Rahmen der Regelungen zu den „AGB-Verträgen“ einige Anpassungen in den Arbeitsverträgen nötig, unter anderem sind seit damals die Verbote der Abtretungen nicht mehr generell erlaubt. Basis dafür war die Feststellung, dass ein Standard-Arbeitsvertrag eine  „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ darstellt und damit  – selbst bei nur einmaliger Verwendungsabsicht –einer entsprechenden Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt.

In diesem Rahmen gilt es, seit dem 01.10.2021 bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen den durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ neu eingefügten § 308 Nr. 9 a) BGB zu beachten. Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die die Abtretbarkeit für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender ausgeschlossen wird. Dieses neue Klauselverbot umfasst nicht nur den Ausschluss der Abtretung an sich, sondern auch sämtliche Beschränkungen der Abtretung (beispielweise, dass nur an eine bestimmte Person oder unter bestimmten Voraussetzungen oder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers abgetreten werden darf).

Davon ausgenommen sind lediglich Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so dass in Arbeitsverträgen formularmäßig auch weiterhin Abtretungsausschlüsse über betriebliche Altersversorgung vorgesehen werden können.

Die Gläubiger berufen sich darauf verstärkt. Diese wären grundlegend richtig, ABER wichtig zu beachten: die Regelung, wonach Abtretungen verboten sind, bleibt für Altverträge weiterhin zulässig und wirksam. Nur für neue Arbeitsverträge, die nach dem 01. Oktober 2021 geschlossen wurden, ist diese Verbotsregelung zu streichen. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.10.2021 geschlossen wurden, besteht dagegen kein Handlungsbedarf. Auf solche ist § 308 BGB in der bis dahin geltenden Fassung maßgeblich (Art. 229 EGBGB § 60 Satz 1) und der einmal vereinbarte Abtretungsausschluss weiterhin wirksam.

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