ABFRAGE MITGLIEDSCHAFT KRANKENKASSE AB 2024

Im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens soll zum 01.01.2024 eine elektronische Abfrage der zuständigen Krankenkasse für aktiv Beschäftigte sowie Versorgungsempfänger eingeführt werden.

Arbeitgeber sind bei Aufnahme eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, eine entsprechende (An-)Meldung im DEÜV-Meldeverfahren an eine Krankenkasse zu übermitteln. Gleiches gilt für Zahlstellen bei der Gewährung eines Versorgungsbezuges, hier allerdings im Zahlstellenmeldeverfahren (ZMV). Da oftmals weder zum Zeitpunkt der Einstellung bzw. zur Antragstellung des Versorgungsbezugs noch zum Zeitpunkt der Abgabe der DEÜV- bzw. Zahlstellen-Meldung vollständige Informationen zur zuständigen Krankenkasse vorliegen, wurde dem 8. SGB IV-ÄndG eine Rechtsgrundlage geschaffen, auf deren Grundlage Arbeitgeber und Zahlstellen die zuständige Krankenkasse elektronisch beim GKV-Spitzenverband abfragen können sollen.

Die Abfrage der Mitgliedschaft soll als „vollautomatisierter Prozess“ zwischen Arbeitgeber/Zahlstelle, GKV-Spitzenverband und Krankenkassen umgesetzt werden. Aufgrund des zu erwartenden Abfragevolumens sind Arbeitgebern und Zahlstellen die Rückmeldungen durch den GKV-Spitzenverband innerhalb von 24 Stunden zuzusenden. Analog dem Versicherungsnummern-Abfrageverfahren der Datenstelle der Rentenversicherung wird im Abfrageverfahren keine Stornierungsmöglichkeit umgesetzt.

Als Arbeitgeber oder Zahlstelle gelten wie bisher auch hier alle meldepflichtigen Stellen im Sinne des § 28a Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Demnach besteht eine Abrufberechtigung neben den Arbeitgebern selbst auch für Steuerberater, dienstleistende Rechenzentren, Insolvenzverwalter sowie weitere dritte Stellen, welche im Auftrag des Arbeitgebers mindestens eine Meldung an eine Krankenkasse abzugeben haben.

Der Abruf durch Arbeitgeber soll für folgende Fälle zulässig sein:

  • es wird die Information über die zuständige Krankenkasse für die Abgabe einer Meldung nach § 28a SGB IV benötigt
  • trotz vorheriger Aufforderung des Beschäftigten liegt keine Angaben der Krankenkasse vor.
  • für den Abruf von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 109 SGB IV , also für den Abruf der eAU- Zeiten, zulässig. Dies gilt auch, sofern Arbeitsunfähigkeitszeiten für geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse abgerufen werden sollen.
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Zur Identifikation des Arbeitenden ist gemäß Datensatzbeschreibung  ausschließlich die (Renten-)Versicherungsnummer vorgesehen.

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