Seit dem 1. Juli 2018 erteilen Krankenkassen die Sozialversicherungsnachweise für Auslandsentsendungen auf digitalem Weg, wenn diese zuvor elektronisch beantragt wurden. Das Dokument kann dann direkt dem Mitarbeiter ausgehändigt werden.
Systemgeprüfte Abrechnungsprogramme in Unternehmen bieten Personalverantwortlichen bereits seit Anfang des Jahres die Möglichkeit, für Länder der EU, der EWR-Staaten und für die Schweiz eine A1-Bescheinigung papierlos beim jeweiligen Sozialversicherungsträger zu beantragen.
Die Ausstellung der Bescheinigung – zum Beispiel durch die Krankenkassen – erfolgte bislang allerdings ausschließlich postalisch.
Die Pflicht zur elektronischen Beantwortung der Anträge durch deutsche Krankenkassen und Rentenversicherungsträger ist Bestandteil eines EU-weiten Zeitplans und soll 2019 eintreten. Dann sollen Unternehmen die A1-Bescheinigung nur noch elektronisch anfordern können.
Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für das Fortbestehen der deutschen Sozialversicherung erfüllt sind, senden Krankenkassen (für gesetzlich Versicherte) oder Rentenversicherungsträger (für privat Versicherte) die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber. Dieser muss die Bescheinigung seinem Beschäftigten aushändigen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird dies dem Arbeitgeber ebenfalls auf elektronischem Weg mitgeteilt.
Wichtiger Antrag für Dienstreisen
Die Regelungen gelten für alle beruflichen Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz.
In einigen Ländern der EU wird das Vorliegen einer A1-Bescheinigung streng kontrolliert. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der
Auslandsreise an: Jegliche Tätigkeit im Ausland unterliegt zunächst nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Mit der A1-Bescheinigung weisen Arbeitnehmer im EU-Ausland nach, dass der deutsche Schutz weiterhin besteht.
A1-Anträge in Ausnahmefällen zunächst weiter auf Papier
In Ausnahmefällen sollen im ersten Halbjahr 2019 noch Antragsstellungen auf dem bisherigen Weg möglich sein, wenn diese auf begründeten Ausnahmefällen beruhen.
Die Herausforderung liegt für viele Unternehmen im Moment noch darin, dass Unternehmen oftmals die Entgeltabrechnung nicht oder erst nach der Entsendung einbinden. Wenn Arbeitgeber nachweisen können, dass sie sich mit den Softwareherstellern von Abrechnungsprogrammen um Schnittstellenlösungen bemühen, aber diese noch nicht vorliegen, gilt dies als Ausnahmefall.
Wichtig: Auren beherrscht die elektronische Übermittlung, daher denken Sie bitte daran, die Entsendungsfälle an uns zu übermitteln, wenn wir für Sie die Lohnabrechnung ausführen. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland oder andere kurzfristige Einsätze.