A1-Bescheinigung

Geht ein in Deutschland krankenversicherter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorübergehend ins Ausland, muss der Arbeitgeber mittels der so genannten A1-Bescheinigung nachweisen, dass das Unternehmen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland entrichtet. Der Mitarbeiter wird dann für die Zeit seines Auslandseinsatzes von der Sozialversicherungspflicht im ausländischen Einsatzland befreit.

Die Ausstellung der A1-Bescheinigung kann der Arbeitgeber zukünftig maschinell bei der hierfür zuständigen Stelle beantragen. Diese prüft und übermittelt bei Geltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten maschinelle die Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber. Dieser muss dann diese rückgemeldeten Bescheinigungsdaten unverzüglich auszudrucken und seinem Beschäftigten übergeben.

Die Implementierung des maschinellen Verfahrens erfolgt in Teilstufen. Ab dem 01.07.2017 können Arbeitgeber die Ausstellung der Bescheinigung A1 bei Entsendung und Anträge auf Ausnahmevereinbarungen elektronisch beantragen. Die Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung kann weiterhin papiergeschützt erfolgen. Ab dem 01.01.2018 werden den Arbeitgebern die A1- Bescheinigungen elektronisch zur Verfügung gestellt. Ab dem 01.07.2019 wird das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren – nach dann zweijähriger Übergangszeit – obligatorisch.

 

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