Budgetplanungsfragen und SV-Grenzen 2022

der Referentenentwurf der SV wurde am 08.09.2021 vorgelegt. Bitte beachten Sie, dies ist noch der Referentenentwurf, daher alles noch in der Schwebe:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

Aufgrund der Pflegereform steigt zum 1.1.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 % an. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.

Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt ab 2022 bei 3,05 bzw. 3,4 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil Versicherungspflichtiger beträgt dann 1,525 %.

Im Freistaat Sachsen gilt die Parität aufgrund eines nicht aufgehobenen Feiertags nicht. Dort beträgt der Anteil für Arbeitnehmer 2,025 % und für Arbeitgeber 1,025 %.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug minus 0,15 Prozent. Damit können einige Rechengrößen für 2022 unverändert bleiben und einige Werte sogar sinken.

 

Aber, wir haben Untergrenzen, so dass die Ergebnisse vermutlich wie folgt sein werden:

Krankenversicherung

Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.

Rentenversicherung

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf mindestens 18,6 und höchstens 20 Prozent begrenzt.
Auszug aus dem Rentenversicherungsbericht 2020: „In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2022 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil.“

Arbeitslosenversicherung

Die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 sieht für 2022 noch keine Änderung vor, also verbleibend bei 2,4 %.

Insolvenzgeldumlage

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Unter den Voraussetzungen des § 361 Nummer 1 SGB III kann dann ein abweichender Umlagesatz durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.

 

 

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