Im Jahressteuergesetz 2020 wurden wiederholt viele notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgenommen. Daher haben wir das komplette Gesetz hier zur Verfügung gestellt.
Die für die Praxis entscheidenden Details sind nachfolgend hervorgehoben:
Home-Office-Pauschale
Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit von zu Hause US nachzugehen.
Die neue HomeOffice-Regelung sieht einen pauschalen Ansatz von 5 Euro pro Tag vor und ist gedeckelt auf maximal 600 Euro im Jahr – das entspricht 120 Arbeitstagen. Die Umsetzung ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten denkbar. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde.
Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig weiter ansetzbar Wichtig: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
Alleinerziehende
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt, um ein Zeichen für die besondere Situation von Alleinerziehenden zu setzen und um diese steuerlich zu entlasten, aber befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.
Steuerfreie „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung
Ein Leben lang beim selben Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer werden zunehmend seltener. Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.
Günstig vermieteter Wohnraum
Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Zum 1. Januar 2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die steigenden Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, können auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.
Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts
Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich vereinfacht und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden
· der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und
· die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
· der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
· die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
· die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
· die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.
Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft zukünftig endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.
Wohnungsbauprämie
Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie konnten bis 2020 Personen stellen, bei denen das zu versteuernde Einkommen (Einkommensgrenze) 25.600 Euro (Alleinstehend) betragen hat. Bei Verheirateten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat die Einkommensgrenze bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung bei 51.200 Euro gelegen.
Ab 2021 wurden diese Einkommensgrenzen angehoben. Künftig beträgt diese bei Alleinstehenden 35.000 Euro und bei Verheirateten beziehungsweise bei Lebenspartnern (nach dem LPartG) 70.000 Euro. Damit sind ab 2021 mehr Wohnungsbausparer als bisher prämienberechtigt. Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Diese beträgt 10 Prozent (bis 2020: 8,8 Prozent) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehend; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Ehegatten; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).