Inflationsausgleichsprämie und Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren – die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP). Dabei können alle Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie im steuerrechtlichen Sinne erhalten: Dazu gehören laut Bundesfinanzministerium beispielsweise: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, aber auch kurzfristig Beschäftigte. Darüber hinaus können Mitarbeiter bei verschiedenen Arbeitnehmern diesen Freibetrag jeweils nutzen, wenn der Arbeitgeber diesen gewährt. Ein Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie rechtlich kann sich in der Regel aber nur aus einem Tarifvertrag oder einer arbeitsrechtlichen Zusage ergeben.

Gerade aus der arbeitsrechtlichen Zusage haben sich nun immer wieder offene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben.

Das BMF hat Ende Mai 2023 ja bereits seine FAQs überarbeitet, hält aber an seinen Grundsätzen fest, dass die arbeitsrechtliche Zuordnung nicht auf die Steuerfreiheit Einfluss nimmt und bestätigt dies unter Punkt 9 auch: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (bundesfinanzministerium.de).

Die DRV ist mittlerweile ebenfalls auf das Thema aufmerksam geworden und die Prüfdienste beschäftigen sich ebenfalls vermehrt mit Einzelanfragen zum Thema Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Einzelne Anfragen mit interessanten Konstruktionen wie zum Beispiel Sachverhalten, in denen kein Arbeitnehmer eine Zahlung bekommt außer der Ehefrau des Arbeitgebers, kommen hier in die Prüfung. Stellungnahmen dazu sind in Arbeit und in Kürze zu erwarten.

Arbeitsrechtlich werden die Entwicklungen immer eindeutiger: eine Differenzierung der Inflationsausgleichsprämie nach Einzelfällen wird immer eindeutiger als nicht möglich abgeurteilt. Das Arbeitsgericht Paderborn hat nun eine gewisse Öffnung zugelassen und festgelegt, dass Arbeitgeber nicht jedem ihrer Beschäftigten einen freiwilligen Inflationsausgleich zahlen müssen. Sie dürfen mit sachlichem Grund Gruppen von Arbeitnehmern bilden, die von der Inflationsprämie ausgeschlossen werden (Urteil vom 06.07.2023 (AZ: 1 Ca 54/23)).

Im Urteilstext heißt es, dass Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte bzw. der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließen. Bei der Vorlage von Gründen sei eine Differenzierung aber durchaus für verschiedene Mitarbeitergruppen möglich. Hier muss aber sehr individuell entschieden werden.

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