Möglichkeiten in der Elternzeit bei einer betrieblichen Altersversorgung

Immer wieder erreicht uns die Frage, wie sich die Elternzeit auf die betriebliche Altersversorgung aus wirkt. Grundsätzlich gestaltet auch hier das Arbeitsrecht die Grundlagen:

Ist ein Arbeitnehmer in Elternzeit, ruht das Arbeitsverhältnis. D. h. der Arbeitnehmer erbringt zwar keine Arbeitsleistung und erhält auch kein Entgelt, das Arbeitsverhältnis besteht aber fort. Folge: Die Zeiten der Elternzeit zählen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG mit. Allerdings ist es möglich, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, aus der Leistungsbemessung auszunehmen. Das muss aber ausdrücklich in der Versorgungszusage bzw. dem Versorgungsplan geregelt sein. In der Praxis ist das auch regelmäßig der Fall.

Da der Arbeitnehmer in der Elternzeit seine Arbeitsleistung nicht erbringt, wird eine arbeitgeberfinanzierte versicherungsförmige betriebliche Altersversorgung wie z. B. eine Direktversicherung für gewöhnlich während dieser Zeit beitragsfrei gestellt. Gleiches gilt für eine arbeitnehmerfinanzierte bAV, da  während der Elternzeit kein Entgelt bezogen wird und damit auch kein Entgelt umgewandelt werden kann.

Da trotz ruhendem Arbeitsverhältnis nach wie vor ein erstes Dienstverhältnis vorliegt, könnte der Arbeitgeber bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung prinzipiell die Beiträge während der Elternzeit auch weiter gemäß § 3 Nr. 63 S. 1 EStG einzahlen; das wird in der Praxis aber meist nicht gemacht.

Gemäß § 1a Abs. 4 BetrAVG hat der Arbeitnehmer aber das Recht, während des ruhenden Arbeitsverhältnisses die Versicherung (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) mit eigenen Beiträgen weiter zu führen. Da allerdings kein Arbeitsentgelt bezogen wird, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich. D. h. die Beiträge können aus privatem Vermögen weiter gezahlt werden. Dies kann sinnvoll sein, um den Versicherungsschutz, gerade bei vorzeitigen Risiken, aufrechtzuerhalten.

Alternativ besteht die Möglichkeit, nach dem Ende der Elternzeit die während der Elternzeit nicht geleisteten Beiträge nachzuholen bzw. nachzuentrichten.

Das Nachzahlen der Beiträge ist in § 3 Nr. 63 S. 4 EStG geregelt.

Steuerfrei sind demnach Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 S. 1 EStG, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte, vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde und in diesen Zeiten keine Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 S. 1 EStG geleistet wurden.

Für jedes Dienstjahr (maximal für zehn Jahre) können acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) nachgezahlt werden (BBG West 2023: 87.600 Euro).

Im Zeitraum des Ruhens und im Zeitpunkt der Nachzahlung muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen. Die Nachholung muss im Zusammenhang mit dem Ruhen des Dienstverhältnisses stehen. Von einem solchen Zusammenhang kann ausgegangen werden, wenn die Beiträge spätestens bis zum Ende des Kalenderjahrs nachgezahlt werden, das auf das Ende der Ruhensphase folgt.

Die Nachholung kann in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bei Teilbeträgen gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der ersten Teilzahlung.

In dem Kalenderjahr, in dem die Ruhensphase endet und im darauffolgenden Jahr können die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 S. 1 und 4 EStG nebeneinander beansprucht werden.

Die Nachholungsregelung ist eine Jahres-Regelung, d. h., es sind nur solche Kalenderjahre zu berücksichtigen, in denen vom 01.01. bis zum 31.12. vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde.

Die Nachholungsregelung gilt für die arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte bAV.

Auch der Arbeitgeber kann bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung die während der Elternzeit nicht geleisteten Beiträge nachholen. Dies kann für den Arbeitnehmer Anreiz sein, nach der Elternzeit ins Unternehmen zurückzukehren. Der Arbeitgeber hat dann durch die Nachholung nach Ende der Elternzeit entsprechend erhöhte Kosten, aber in Zeiten von Fachkräftemangel dürfte das Interesse groß sein, die eingearbeiteten Mitarbeiter auch nach der Elternzeit wieder ins Unternehmen zurückzuholen.

Nachzahlungen sind grundsätzlich nicht sozialversicherungsfrei. Da sich bei Nachzahlungen in Form von Entgeltumwandlungen keine Sozialversicherungsersparnisse ergeben, besteht keine gesetzliche Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die nach der Rückkehr geleisteten regulären Beiträge im Rahmen von § 3 Nr. 63 S. 1 EStG den sozialversicherungsfreien Rahmen von vier Prozent der BBG nicht voll ausschöpfen, d. h. noch ein Teil der Nachholung in den vier Prozent der BBG „Platz hat“. Bei Entgeltumwandlung wäre dieser Teil dann auch zuschusspflichtig.

Das Thema Sozialabgabenersparnis ist natürlich nur für Arbeitnehmer relevant, deren Arbeitsentgelt unterhalb der jeweiligen BBG in den Zweigen der Sozialversicherung liegt.

 

 

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