Am 5. Juni 2020 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) zu. Am 28. Mai 2020 hatte der Bundestag das Gesetz gebilligt.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:
• Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer von bis zu 1.500 Euro – auch als „Corona- Sonderzahlung“ bekannt.
o Laut der Gesetzbegründung des Finanzausschusses des Bundestages soll die nachträglich geschaffene Rechtsgrundlage für die „Corona-Sonderzahlung“ für mehr Rechtssicherheit sorgen. Über die Möglichkeit der „Corona-Sonderzahlung“ haben wir ja bereits informiert.
• Die Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSG von längstens 6 Wochen auf 10 Wochen pro Elternteil und für Alleinerziehende auf 20 Wochen. Über die Einführung der Entschädigungsansprüche hatten wir bereits informiert.
• Aufnahme des, mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, neu geschaffenen § 3 Nr. 28a EStG – steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, sofern sie zusammen nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten – in § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) sowie in den §§ 41, 41b und 42b EStG.
Die Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. Alle anderen Gesetzesteile werden einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der Gesetzestext liegt nun vor und können Sie der Anlage entnehmen.