Ausbildung und Kurzarbeit

Grundsätzlich gilt, dass Neueinstellungen nicht zu Kurzarbeit passen. Deshalb erfüllen während Kurzarbeit neu eingestellte Mitarbeiter die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht, so die Agentur für Arbeit. Bei entsprechender Begründung lassen sich dazu Ausnahmen erzielen, z.B. wenn Fahrdienste trotzdem Mitarbeiter als Ersatz nach Kündigungen benötigen, da Routen nicht geändert werden können.

Generell ausgenommen von dem Neueinstellungs“verbot“ sind ehemalige Azubis: diese dürfen nach der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen werden und erfüllen trotzdem die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Regeln für Kurzarbeit im Sozialgesetzbuch so verankert, dass Auszubildende bei Kurzarbeit wenigstens finanziell nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Wird für Auszubildende bei Kurzarbeit im Unternehmen eine minderwertige oder gar keine Ausbildung mehr angeboten, kann für den Azubis ein Schadensanspruch entstehen, weil seine berufliche Zukunft und seine Ausbildung nicht mehr gesichert sind.

Kommt es zu einem Stillstand im Unternehmen, wird die Ausbildung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr realisierbar sein, weil es an Arbeit fehlt. So können Auszubildende bei Kurzarbeit ihrerseits durchaus ebenfalls von einer (deutlichen) Arbeitszeitverkürzung betroffen sein. Jedoch ist der Arbeitgeber in solchen Fällen verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu 100% über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen weiterzuzahlen. Je nach Ausbildungsvertrag oder dem entsprechend geltenden Tarifvertrag im Unternehmen können diese Fristen weitaus länger sein.

Der so genannte Worst Case für Arbeitnehmer und Auszubildende bei Kurzarbeit ist der Moment, in dem ein Unternehmen nicht mehr funktionsfähig ist. Letzten Endes sind die Auszubildenden dann durchaus akut von der Kurzarbeit betroffen. Auszubildende bei Kurzarbeit können dann, wenn alle Möglichkeiten ohne Erfolg angewendet wurden, vom Arbeitgeber gekündigt werden.

Im Verhältnis dazu wäre dann die Kurzarbeit das „mildere“ Mittel, daher kann dann auch Kurzarbeit für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Die BA schreibt aufgrund des Coronavirus zu der Frage „Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld“ folgendes (Stand: 26. März 2020): „In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.“

 

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