Neue Verordnungen Baden-Württemberg

Seit gestern gilt eine neue Corona-VO, die bis zum 14. Juni Gültigkeit haben soll.

Die Unübersichtlichkeit wird leider immer größer, aber zusammengefasst gilt für BaWü:

• künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte
(Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder
Partnerinnen und Partner.
• ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im
Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.
• nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen
vorgelegt werden. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
• solange sollen die Kontaktbeschränkungen bis 29.6. Fortbestand haben
• Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt
• ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich
• ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen
• ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen
• bis spätestens Ende Juni sollen alle Kitas und Grundschulen in BW öffnen – bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen
sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist
• die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter

Die Landesregierung hat bereits über weitere Erleichterungen diskutiert. Darüber gibt es in der Koalition jedoch Auseinandersetzungen.

In der Anlage finden Sie dennoch die Unterschiedlichen Corona-VOen, falls Sie dies nachlesen möchten.

200526_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_ab_200602_1
200526_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_ab_200527

 

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