Bisher hatte es das BAG für zulässig gehalten, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst ab Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben. Diese Ansicht vertritt das BAG seit 2018 nicht mehr und sieht darin sogar einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten an. Das BAG hat deshalb eine entsprechende Zuschlagsregelung des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer der Systemgastronomie so ausgelegt, dass Teilzeitbeschäftigte bereits ab Überschreitung des individuell vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeitvolumens Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können.
Zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zählen auch Mehrarbeitszuschläge, da es sich hier um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Soweit für Zeiten seit dem 01.01.2019 Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge bestanden haben, sind daraus nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV auch Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstanden. Das gilt unabhängig davon, ob Ansprüche auf die Mehrarbeitszuschläge im Einzelfall geltend gemacht bzw. durchgesetzt worden sind, so die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung – eine weitere Option also zum Stichwort „Phantomlohn“.