Entwicklung der Themenstellung Sachbezüge, Gutscheine und Anwendung der steuerfreien Optionen im Rahmen der 44-Euro-Grenzen in den letzten Wochen

In den letzten Monaten gab es ja einen regen Austausch über die weitere steuerfreie Anwendung des 44-Euro-Sachbezugs.

Da häufig Verunsicherung allein durch unterschiedliche Kenntnisstände auftritt, würden wir gerne mit einer kleinen Reise in die Vergangenheit starten:

Als Aufhänger für die Diskussion um die Nutzung des EUR 44,- Sachbezugs galten die beiden BFH Urteile VI R 13/16 (Krankenzusatzversicherung Sachlohn)  und VI R 16/17 (Krankenzusatzversicherung kein Sachlohn) aus dem Sommer 2018. Kurz zusammengefasst ging es hier um folgendes: eine Zuzahlung zu einer betrieblichen Krankenversicherung mit Zweckbindung der Zuzahlung an das Bestehen eines Vertrags zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung wurde eindeutig NICHT als Sachbezug festgelegt. Bei Abschluss des Vertrages einer betrieblichen Krankenzusatzversicherung als Arbeitgeber direkt und Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber direkt an den Versicherungspartner, erlaubte nun final die Anwendung der EUR 44,- Sachbezugsfreigrenze und machte damit Zahlungen durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sv-frei möglich, solange diese nicht mehr als EUR 44,- monatlich betrugen.

Unter dem nachfolgenden Link können Sie gerne selbst die Abhandlung des BFH vom 04.07.2018 – VI R 16/17, lesen: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37690

Der BFH verwarf in dem Fall VI R 16/17 die Anrechenbarkeit als Sachleistung: bei dem vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss für die private Zusatzkrankenversicherung der Mitarbeiter zahlte der beklagte Arbeitgeber Geld zu der im eigenen Namen der Mitarbeiter abgeschlossenen Versicherungen bzw. knüpfte die Gewährung der Zuschüsse an die Bedingung, eine bestimmte Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Der Arbeitgeber wendete dazu monatlich maximal 44 Euro zu, im Glauben, dass er damit die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) – also steuerfreien Sachlohn – nutzen würde.

Der BFH stellte fest, dass der Arbeitgeber mit dieser Maßnahme – in diesem konkreten Einzelfall – den Arbeitnehmern Geld und keine Sache versprochen habe; es wurde eben nicht die (Sachleistung) Versicherung zugesagt.

Ein in dem konkreten Einzelfall vom Arbeitgeber getätigter Mitarbeiteraushang reicht rechtlich nicht dafür aus, dass der beklagte Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Angebot zur Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterbreitet hat. Vielmehr sei dies nur ein Zuschuss zu den von den Arbeitnehmern geschuldeten Versicherungsprämien und damit eben keine vom Arbeitgeber vollumfänglich erbrachte Sachleistung, so der BFH.

In der  mündlichen Verhandlung trug die Beklagte vor, dass sie ja den Zuschuss als Geldkarte als Sachlohn hätte erbringen können – dies verwarf der BFH für diesen Fall mit der Randziffer 31:

In dem beurteilten Sachverhalt – und in der beschriebenen Fallkonstellation wäre eben Geld und kein Sachlohn geleistet worden – selbst in dem Fall, dass der Zuschuss über eine Geldkarte oder ein anderes Geldsurrogat erbracht worden wäre (soweit Rz 31) – das war im konkreten Fall aber ohnehin nicht geschehen.

In der Randziffer 16 verweist der Senat ergänzend explizit auf seine bestehende Rechtsprechung zur Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn an deren Gültigkeit sich nichts geändert hat, da bereits in den Entscheidungsgründen aus dem 2009er BFH-Sachleistungsurteil der BFH explizit darauf hinwies: „Ein Sachbezug, nämlich eine nicht in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Recht, nämlich einen Anspruch, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; zu den nicht in Geld bestehenden Vorteilen zählen deshalb auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer (wie im Falle der 44-Euro-Guthabenkarten) keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten.

In diesem Zusammenhang wurde dann ja auch zwischen Gutscheinen und Geldkarten differenziert. Ein Gutschein ist demnach ein Recht gemäß § 807 BGB, Ware oder Dienstleistungen (Sachbezug) bis zur Höhe des Gutscheinwerts vom Aussteller zu beziehen.

Geldsurrogate wie z.B. Wertguthabenkarten, die Arbeitnehmer in Form von Prepaid-Kreditkarten zur Verfügung gestellt werden, wären laut dieser Überlegung mangels Leistungsverpflichtung nicht durch den § 807 BGB gedeckt und das BMF war hier nun an der Abstimmung dazu.

Die Tendenz ging Ende 2018 stark dazu, dass nur Karten mit einer Begrenzung auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen steuerfrei bleiben werden.

Es folgten viele Ansätze und Überlegungen, den größten Umfang nahm der Ansatz an, Karten nur noch mit einer Begrenzung auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen als Sachbezug zu werten.

Dies erinnerte stark an Ausnametatbestände des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (§2 Nr. 10 ZAG) für Gutscheinprodukte.

Dort wurde mit ähnlichen Kriterien gearbeitet. Ausnahmen galten für Gutscheine mit:

a) einem begrenzten Netz von Einlösestellen

b) einem begrenzten Waren und Dienstleistungsangebot

c) einem steuerlichen Zweck, wenn der Emittent eine gewerbliche Vereinbarung mit den Akzeptanzstellen schließt.

Es erschien nicht abwegig, dass das BMF die drei Ausnahmetatbestände in §2 NR. 10 ZAG als Kriterien für den Sachbezug nutzen könnte. Ein Vorteil wäre hierbei, dass CityCards (für den regionalen 44€-Sachbezug), weiterhin als Sachbezug gelten würden, da sie unter die Ausnahme a) fallen. Zahllose Diskussionen folgten und Ende März 2019 legte das BMF einen Entwurf vor, über welchen die Länder abstimmen müssten.

Die Länder sollten dann Anfang der Woche vom 25.03.2019 in einer geschlossenen Sitzung entscheiden, wie die neue Regelung der Sachbezüge ausgestaltet werden soll.

Am 27. März 2019 sah der Stand in Berlin zum Treffen der Lohnsteuer-Referatsleiter der Länder dann wie folgt aus:

Eine Entscheidung 44-Euro-Freigrenze wurde vertagt. Es gab keine Einigung auf der Ebene der Referatsleiter.

Auf Länderebene wurde dann aktuell geprüft, ob nun die Abteilungsleiter das Thema übernehmen.

Mitte April wurde dann diskutiert, dass die Thematik der 44-Euro-Freigrenze keineswegs mehr über eine Verwaltungsanordnung eingeschränkt werden sollte, sondern im Jahressteuergesetz 2020 neu geregelt werden soll. Hier war auch eine Erhöhung der Freigrenze von 44 Euro auf 60 Euro in der Diskussion, also eine Anpassung auf den Freibetrag der Aufmerksamkeiten.

Geplant war dann die Gesetzesvorlage 29.05.2019 zum 31.07.2019. Mitte Juli wurde bekannt, dass das Jahressteuergesetz zur Beratung für den 31.07. im Kabinett terminiert war.

Dem Vernehmen nach sollten ‚die 44 Euro‘ ausgeklammert werden, die Einbeziehung des § 37 b) in der Anwendung von Gutscheinkarten sollte umfassend neu geregelt werden.

Als Ergebnis hat das Bundeskabinett am 31.07. das Jahressteuergesetz – ohne die vorgesehenen Änderungen bei der 44-Euro-Freigrenze – auf den Gesetzgebungsweg gebracht.

Dort hieß es zur  „Abgrenzung Geld- und Sachbezüge / Einschränkung des Sachleistungsbegriffs: Die vorgesehene Regelung zum Ausschluss von Geldsurrogaten, insbesondere Geldkarten aus dem Sachleistungsbegriff (§ 8 EStG) wird zurückgestellt und wurde aus dem Regierungsentwurf gestrichen.“

Der 44-Euro-Freibetrag konnte also weiter angewandt werden.

Die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn stand aber weiter im Fokus der Finanzverwaltung und der BMF hatte seine Haltung zur Gewährung von Mitarbeiterkarten stark eingeschränkt: Prepaid-Karten würden gemäß der nun ergangenen Verwaltungsanweisung sowie des im Bundessteuerblatt veröffentlichen Urteils nicht mehr unter die Anwendung der steuerfreien Sachbezüge (44-EUR-Sachbezugsgrenze) fallen.

Die folgenden Diskussionen, die Verbandsarbeit und sonstigen Bemühungen möchten wir gar nicht im Detail schildern. Ergebnis war, dass es am 07.11. einen neuen Ansatz gab, der am 28.11. dann als Gesetz verabschiedet wurde.

Passend zu den oben genannten Themen möchten wir Sie über die Veranstaltung „EntgeltFORUM 2020: Der Praxistag“ informieren.

Bei der Veranstaltung erhalten Sie von Experten wertvolle Anregungen und Hinweise, worauf Sie bei der Entgeltgestaltung und –abrechnung in den Bereichen Lohnsteuer und Sozialversicherung besonders achten müssen.

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Fragen von Teilnehmern sind im Vorfeld erlaubt und gewünscht, um die Veranstaltung wirklich nach den Vorstellungen der Teilnehmer gestalten zu können.

Weitere Infos zu der Veranstaltung finden Sie hier.

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