Jobtickets: Neue Pauschalbesteuerung

Mit Jahresbeginn 2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers für die Aufwendungen von Mitarbeitern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei (Jobticket), sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, weil nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern zudem die in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Werbungkosten (Entfernungspauschale).

Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb noch eine weitere Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets eingeführt werden. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent soll zudem für die vorgenannten Bezüge gelten, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden. Die pauschal besteuerten Bezüge sollen zudem sozialversicherungsfrei bleiben.

 

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