Nach der fehlgeschlagenen Entscheidung zum Brexit-Abkommen im britischen Parlament erhöht sich die Unsicherheit für den weiteren Einsatz von Mitarbeitern aus den britischen Gefilden oder die Entsendung dorthin.
Derzeit werden drei mögliche Szenarien für die Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen betrachtet:
Szenario 1: Einigung
Laut dem zur Abstimmung vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens, den auch die EU-Staaten unterzeichnet haben, sollen bei einer Einigung folgende Regelungen für die Sozialversicherung bei Entsendungen gelten:
• Für die Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten alle bisherigen Regelungen zur Sozialversicherung im jeweils anderen Land uneingeschränkt weiter
• Entsendebescheinigungen (A1) und Bescheinigungen zur Leistungsaushilfe (S1), die von den Krankenkassen aktuell nur bis zum 29. März ausgestellt werden, können nun für den Zeitraum vom 30. März 2019 bis spätestens 31. Dezember 2020 ausgestellt werden.
Auch hier wären rechtzeitig die Nachfolgebescheinigungen zu beantragen, weil alle A1-Bescheinigungen bislang maximal auf den 29. März 2019 datiert sind. Diese Lösung wäre aber vom Aufwand her überschaubar, leider aber auch unwahrscheinlich.
Szenario 2: Der „harte“ Brexit
Sollte es zu einem harten Brexit kommen, wären folgende Regelungen für die Sozialversicherung denkbar:
• Die Entsendebescheinigung A1 und die Bescheinigung zur Leistungsaushilfe S1 sind nicht mehr gültig und können nach dem 29. März 2019 nicht mehr angewendet werden.
• Das Sozialversicherungsabkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik und dem Vereinigten Königreich ist formal gesehen immer noch in Kraft. Durch einen ungeregelten Brexit würde es wieder Bedeutung haben – das Gleiche gilt für das deutsch-britische Abkommen über die Arbeitslosenversicherung. Die Abkommen beziehen sich auf Auslandsaufenthalte von bis zu 12 Monaten.
• Das Bundeskabinett hat noch im Dezember ein Gesetz auf den Weg gebracht, das bei einem harten Brexit Rechtssicherheit zumindest für jene geben soll, die bisher in Großbritannien nach deutschem Recht versichert waren. Auch wer vor dem Austritt Ansprüche zum Beispiel aus der Rentenversicherung erworben hat, soll diese auch nach dem Brexit behalten. Ebenfalls soll eine doppelte Beitragszahlung vermieden werden.
In jedem Einzelfall müssten Sie dann die Weitergeltung der Rechtsvorschriften nach dem 29. März 2019 klären. Die aktuellen Bescheide sind ja nur bis zu diesem Datum befristet ausgestellt.
Diese Variante ist im Moment die wahrscheinlichste.
Szenario 3: Exit vom Brexit
Einen Tag vor der abgesagten Entscheidung im britischen Unterhaus hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass ein EU-Mitglied nach Artikel 50 des EU-Vertrages den beabsichtigten Austritt aus der Union einseitig zurücknehmen kann. Eine Zustimmung der anderen EU-Mitgliedsstaaten ist demnach nicht erforderlich. Diese Möglichkeit bestehe so lange, bis dass Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist oder wenn die Zweijahresfrist nach der Bekanntgabe des geplanten Austritts noch nicht abgelaufen ist.
Im Falle einer Absage des Brexits würde dann auch in der der Frage der Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen alles beim Alten bleiben. Das ist aber eher nicht zu erwarten.
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