Dienstwagen Korrekter Umgang mit Arbeitnehmer-Zuzahlungen zu Anschaffungskosten eines Dienstwagens

Bei Arbeitnehmer-Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens stellt sich die Frage, wie dieser Eigenbeitrag steuerlich zu behandeln ist. Die Finanzverwaltung hat hierzu seit Jahren einen klaren Standpunkt. Das FG Niedersachsen kontert nun mit einem neuen Standpunkt. Letztlich entscheiden muss es der BFH.

Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines – ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen – Fahrzeugs können im Zahlungsjahr vom privaten Nutzungswert abgezogen werden. Ein danach verbleibender Zuzahlungsbetrag kann in den Folgejahren – bis er aufgebraucht ist – auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden.

Bei der Fahrtenbuchmethode berechnet die Finanzverwaltung zunächst die Gesamtkosten ohne Abzug der Zuzahlung. Von dem – auf Basis der dienstlichen und privaten Fahrleistungen – prozentual ermittelten Vorteilsbetrag für die Privatnutzung wird dann ebenfalls der Zuzahlungsbetrag abgezogen; ein verbleibender Rest ist bis auf Null in den Folgejahren anrechenbar.

In beiden Fällen wirkt sich also die Zuzahlung auf die Jahre aus, in denen sie bis zu ihrem vollständigen Verbrauch auf die privaten Nutzungswerte angerechnet werden kann. Die Zuzahlungen werden als Minderung auf der Einnahmeseite berücksichtigt und zwar bis höchstens auf Null.

Diese Herangehensweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH.

FG Niedersachsen: Ratierlicher Abzug über Laufzeit
Das FG Niedersachsen vertritt einen neuen Standpunkt: Statt der Einnahmeminderung bis auf Null soll eine Verteilung der Einmalzahlung auf eine von dem Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter vereinbarte Laufzeit zulässig sein. Das würde z.B. im Fall eines Minijobbers große Vorteile bergen.

Beispiel
Ein Minijobber erhält einen Barlohn von 75 Euro. Daneben wird ihm ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis 57.322 Euro) zur privaten Nutzung überlassen; zu diesem wurden einmalig 20.000 Euro zugezahlt. Im Überlassungsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass diese Zuzahlung auf 96 Monate zu verteilen ist (EUR 20.000 : 96 = 208,33 Euro pro Monat bzw. 2.500 Euro pro Jahr). Damit wäre der Minijob-Status weiter gehalten.

 

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