Vorvertrag zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bietet gestaltungsoption

Bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hat der Arbeitgeber Gestaltungsmöglichkeiten. Statt sich bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrags auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festzulegen, kann er etwa einen Vorvertrag zum Abschluss eines solchen schließen. Das LAG Düsseldorf hat diese in der Praxis immer wieder vorkommende Gestaltungsmöglichkeit für den Fall bestätigt, dass die Option des Arbeitgebers zeitlich beschränkt ist.

Nach Ansicht des BAG kann ein berechtigtes Interesse für einen Vorvertrag zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bestehen, wenn etwa bei Abschluss des Arbeitsvertrags

  • eine künftige Entwicklung des Arbeitnehmers oder
  • die Weiterentwicklung der schutzwerten wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers

nicht absehbar sind.

Zeitliche Begrenzung im Vorvertrag erforderlich
Ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist nach Ansicht des BAG allerdings für den Arbeitnehmer zu unverbindlich. Könnte der Arbeitgeber sogar nach Ausspruch einer Kündigung den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verlangen, kann der Arbeitnehmer nie sicher sein, welchen Anschlussarbeitsplatz er annehmen darf. Das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wird dadurch unzumutbar erschwert.

Bei einem unverbindlichen Vorvertrag hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er an dem Vorvertrag festhalten will. Er kann

  • Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung wählen, sprich eine Konkurrenztätigkeit durchführen, oder
  • auf die Konkurrenztätigkeit verzichten und dafür eine Karenzentschädigung zu den Bedingungen des Vorvertrags erhalten.

Wichtig: Das LAG Düsseldorf hat die Rechtsprechung des BAG jetzt hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Vorvertrags konkretisiert.

 

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