Der Status von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern hängt von der Rechtsmacht ab

Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen – und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Das ist die Ansicht des BSG seit 2012 – und diese hat es jetzt wieder bestätigt.

Grundsätze der BSG-Rechtsprechung seit 2012
Geschäftsführer einer GmbH sind laut BSG regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, die Gesellschafterversammlung zu beeinflussen, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).

Ist er kein Mehrheitsgesellschafter, kann er Rechtsmacht haben. Und zwar dann, wenn er

  • 50 Prozent der Anteile hält oder
  • bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Zwei neue Fälle vor dem BSG gescheitert
In zwei Urteilen kam das BSG zu dem Schluss, dass die Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer keine Rechtsmacht haben und daher versicherungspflichtig sind:

  • Im ersten Fall verfügte der Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 Prozent am Stammkapital. Er hatte mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH eine „Stimmbindungsabrede“ außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen. Diese reicht dem BSG nicht: Die Rechtsmacht muss sich aus dem durch Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stimmgewicht ergeben
  • Im zweiten Fall verfügte der Geschäftsführer über einen Anteil von zwölf Prozent am Stammkapital ohne („echte“/qualifizierte) Sperrminorität.

PRAXISHINWEIS: Das BSG betont, dass der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt sind.

 

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