Bei Aushilfskräften stellt sich häufig die beitragsrechtliche Frage, ob diese regelmäßig oder zeitlich geringfügig – also kurzfristig – beschäftigt sind. Das BSG hat nun zwei Fälle entschieden, leider mit unterschiedlichem Ergebnis:
Fall 1 umfasste Aushilfskräfte beim Auf- und Abbau für Veranstaltungen
Das betroffene Unternehmen erledigte neben Sicherheitsdienstleistungen auch den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen. Dafür erhält es oft kurzfristig Aufträge mit der Folge eines kurzfristig erhöhten Personalbedarfs. Neben Angestellten arbeitet es auch mit Aushilfskräften zusammen.
- Die Deutsche Rentenversicherung war der Ansicht, die Aushilfskräfte für den Auf- und Abbau seien nicht als kurzfristig beschäftigt anzuerkennen.
- Das BSG teilte dagegen die Ansicht des Unternehmens und des LSG, und bestätigte den Einsatz im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. Als Begründung diente, dass die Aushilfskräfte nicht regelmäßig tätig waren und ihr einmaliger Arbeitseinsatz im Vorhinein auf einzelne Tage festgelegt war.
Folglich waren die Aushilfskräfte in dieser Aushilfstätigkeit versicherungsfrei, Beiträge für sie waren nicht zu entrichten.
Fall 2 umfasste Aushilfsfahrer in einer Spedition
Eine Spedition war der Ansicht, ihre Aushilfsfahrer seien nicht regelmäßig, sondern kurzfristig beschäftigt, da eine Beschäftigung nur dann „regelmäßig“ sei, wenn sie von vornherein über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden solle.
- Die Deutsche Rentenversicherung forderte im Anschluss an eine Betriebsprüfung Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für die Aushilfsfahrer nach.
- Aus Sicht des BSG waren die Aushilfsfahrer regelmäßig und damit entgeltgeringfügig beschäftigt:
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- Ist eine Beschäftigung auf ständige Wiederholung gerichtet und soll sie über mehrere Jahre ausgeübt werden, spricht viel für eine Regelmäßigkeit.
- Der Umkehrschluss, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist, ist nicht zulässig. Auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung kann regelmäßig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sein.
Es bleibt also nicht einfach zu entscheiden. Grundsätzlich ist aber wie von uns schon mehrfach erwähnt bei Einsätzen mit einer Vergütung von maximal 450,00 brutto monatlich immer von einer pauschalierten geringfügigen Beschäftigung auszugehen.