Einmal jährlich gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleibt bei der Bemessung des Elterngelds außen vor. Das hat das BSG entschieden und sich damit der Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg widersetzt.
Das Bundessozialgericht sieht diese Zahlungen als anlassbezogene einmalige Zahlungen jeweils vor der üblichen Urlaubszeit und vor Weihnachten. Der Wiederholungscharakter steht dabei nicht im Vordergrund. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gelder als Teil des Jahreslohns zu berechnen sind und der Höhe nach oftmals dem regelmäßigen Monatslohn entsprechen.
Praxishinweis: Das BSG muss noch über weitere Fragen rund um die Bemessung des Elterngelds entscheiden, z. B. über die Berücksichtigung von
- quartalsweisen Provisionen
- jährliche Provisionen und
- Sonderzuwendungen des Arbeitgebers (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Geburtsbeihilfe), wenn der Arbeitgeber bei einem Minijob die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschaliert.
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