Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten von Minijobbern bei Familienangehörigen

Oftmals kommt es bei Familienangehörigen, die als Minijobber tätig sind, zu Unklarheiten betreffend der Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten.

Hier müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden:

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG müssen für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer u. a. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung gelten diese erweiterten mindestlohnrechtlichen Aufzeichnungspflichten aber nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

Von dieser Erleichterung der mindestlohnrechtlichen Aufzeichnungspflicht sind die sozialversicherungsrechtlichen Dokumentationspflichten zu unterscheiden. Danach muss der Arbeitgeber grundsätzlich

  • Entgeltunterlagen führen (§ 28f Abs. 1 S. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Beitragsverfahrensverordnung) – das gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte – und
  • darin die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben aufzuzeichnen sowie entsprechende Nachweise darüber zu den Entgeltunterlagen nehmen (Geringfügigkeitsrichtlinien, Buchstabe F – Entgeltunterlagen).

Hierzu gehören auch Angaben und Unterlagen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Eine Erleichterung dieser Dokumentationspflicht sehen die Sozialversicherungsträger für Ehegatten oder Familienangehörige nicht vor.

Praxistipp: Für die sozialversicherungsrechtlichen Stundennachweise ist die Erfassung des Umfangs der gelisteten Arbeitszeit ausreichend. Die Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende) muss nicht erfasst werden.

 

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