Kinderkrankengeld: Ist ein Kind erkrankt und muss beaufsichtigt werden, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeiter hierfür von der Arbeit freizustellen. In diesen Fällen kommen Arbeitgeber nur für die Entgeltfortzahlung auf, wenn es durch eine Betriebsvereinbarung, im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Anderenfalls greift der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld, das durch die Krankenkasse gezahlt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine einfache Erkältung oder eine schwerwiegende Erkrankung handelt. Wichtig ist auf alle Fälle immer der Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung.
Kinderkrankengeldanspruch: Jeder Elternteil kann bei Arbeitsausfall jährlich von der Krankenkasse pro Kind bis zu zehn Tage Kinderkrankengeld erhalten – Alleinerziehende bis zu 20 Tage. Gehören mehr als zwei Kinder zur Familie, ist die Zahl der Freistellungstage auf insgesamt 25 (je Elternteil) oder 50 (Alleinerziehende) begrenzt. Die Krankenkassen zahlen in der Regel ein Bruttokrankengeld bei Erkrankung eines Kindes in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Gab es in den vergangenen zwölf Monaten vor Ausfall zusätzliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, können es sogar bis zu 100 Prozent sein. Der Betrag darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Voraussetzung ist auch hier, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung ohnehin auf dauerhafte Hilfe angewiesen ist.
Arbeitgeber müssen beachten, dass sie die Krankenkasse auf elektronischem Weg und unaufgefordert informieren müssen, d.h. über das Entgeltsystem oder sv-net. Das sogenannte papiergebundene Ersatzverfahren, das als Übergangslösung galt, wurde eingestellt.
Praxistipp: Die elektronische Meldung kann erst ausgelöst werden, wenn die Entgeltabrechnung für den Freistellungszeitraum abgeschlossen ist.