Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer einen pauschalen Schadenersatz von 40 Euro zahlen. Zu diesem Ergebnis ist das LAG Köln gelangt.
Hintergrund: Seit 2014 hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale von 40 Euro. Und zwar neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens (§ 288 Abs. 5 BGB). Nun gibt es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Daher ist umstritten, ob § 288 Abs. 5 BGB gerade deswegen im Arbeitsrecht gilt oder auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt. Das LAG Köln folgt der ersten Auffassung. Bei der Pauschale handle es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für den Schadenersatz (LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16, Abruf-Nr. 190516).