Das LSG Nordrhein-Westfalen hat per Urteil bestätigt, dass ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig ist. Der Gitarrenlehrer ist in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingegliedert, in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch Rahmenlehrpläne gebunden und kann somit die Geschicke seiner Tätigkeit nicht selbstständig gestalten. Diese Festlegung wird auch auf andere ähnlich gelagerte Aufgabenstelllungen Einfluss nehmen.