Verbilligte Parkraumüberlassung löst Umsatzsteuer aus

Verschafft der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Firmenstandort einen kostenlosen Park- oder Garagenstellplatz, ist dieser Sachverhalt aufgrund der Annahme eines überwiegend betrieblichen Interesses umsatzsteuerlich unbeachtlich. Bleibt der Stellplatz nicht völlig kostenfrei, sondern muss der Arbeitnehmer etwas dafür zahlen, löst das hingegen Umsatzsteuer aus.

Praxistipp: Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass sie ab der – bislang noch nicht erfolgten – Veröffentlichung dieses Urteils im BStBl aus der Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers für eine verbilligte Parkraumüberlassung Umsatzsteuer abführen müssen. Sie können das künftig nur vermeiden, wenn sie Parkraum kostenlos überlassen.

 

Share:

Kategorien

ratgeber-gehaltsextras-ennemoser-birgit-taschenbuecher-2_9783962760977

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge

Neuer Mindestlohn steht

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen