Verbilligte Parkraumüberlassung löst Umsatzsteuer aus

Verschafft der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Firmenstandort einen kostenlosen Park- oder Garagenstellplatz, ist dieser Sachverhalt aufgrund der Annahme eines überwiegend betrieblichen Interesses umsatzsteuerlich unbeachtlich. Bleibt der Stellplatz nicht völlig kostenfrei, sondern muss der Arbeitnehmer etwas dafür zahlen, löst das hingegen Umsatzsteuer aus.

Praxistipp: Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass sie ab der – bislang noch nicht erfolgten – Veröffentlichung dieses Urteils im BStBl aus der Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers für eine verbilligte Parkraumüberlassung Umsatzsteuer abführen müssen. Sie können das künftig nur vermeiden, wenn sie Parkraum kostenlos überlassen.

 

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