Minijobber unterliegen seit dem 1. Januar 2013 der Rentenversicherungs-Pflicht, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen.
Ausgenommen von der Befreiungsmöglichkeit sind Minijobber, die ihren Minijob bereits vor dem 1. Januar 2013 ausgeübt haben, auf die damals noch herrschende RV-Freiheit explizit verzichtet und ihre RV-Beiträge aufgestockt haben. Sie bleiben RV-pflichtig. Ihnen steht kein Befreiungsrecht zu, da sie während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses den einmal ausgeübten Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen können.
Praxistipp: Wurde der Minijob nach dem 1. Januar 2013 aufgenommen oder auf 450 Euro angehoben, besteht RV-Pflicht. Hat der Minijobber bisher auf die Befreiung verzichtet, kann er seinen Antrag auf Befreiung jederzeit nachholen.
Für Minijobber, die eine Rente wegen Alters beziehen, ist zu differenzieren:
- Bezieht der Minijobber eine Vollrente wegen Alters, unterliegt er nicht der RV-Pflicht. Der Arbeitgeber schuldet dagegen auch weiterhin die Arbeitgeberanteile zur RV, da durch die Beschäftigung von Rentnern kein Anreiz geschaffen werden soll, auf den Einsatz jüngerer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu verzichten.
- Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersrente eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben, unterliegen ebenfalls nicht der RV-Pflicht.
- Bei Bezug einer Teilrente wegen Alters besteht grds. RV-Pflicht mit der oben geschilderten Möglichkeit der Befreiung.