Die Finanzverwaltung hat das Muster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015 bekanntgegeben. Die Angaben darauf sind weitgehend unverändert. Aufgrund von zwei Änderungen sollten Arbeitgeber jedoch die Aufzeichnungen im Lohnkonto anpassen:
- Der Großbuchstabe „F“ ist künftig nicht nur für die steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzutragen, sondern auch zu einem Sammelpunkt oder weitläufigen Arbeitsgebiet. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Werbungskostenabzug.
- Für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gilt Folgendes: Zahlen Arbeitgeber die Beiträge (Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss unter Nr. 22 b) und der Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23 b) zu bescheinigen. Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag ab (Selbstzahler), gehört der Arbeitgeberzuschuss in Nr. 22 b), Nr. 23 b) bleibt frei.
ACHTUNG: Für die Lohnsteuerbescheinigungen 2014, die bis zum 28. Februar 2015 elektronisch zu erstellen sind, gilt noch das Muster und die Anweisungen für 2014. Der Ausweis des Kennbuchstabens „M“ für mit dem Sachbezug bewertete Mahlzeiten kann für 2014 gegebenenfalls noch unterbleiben.