Berufsständische Versorgung von Angestellten Anwälten oder Architekten

Viele Beschäftigte sind in Deutschland von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. So ist für bestimmte verkammerte Berufe die Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Wer beispielsweise als Apotheker, Architekt oder Rechtsanwalt pflichtversichert ist, der muss keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten.

Nach 20 Jahren ändern die Richter des Bundesozialgerichts nun die Spielregelung: Galt bis dato eine einmal ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Dauer, muss ein Beschäftigter die Befreiung beim Wechsel des Arbeitgebers künftig neu beantragen.

Die Richter des BSG haben mit den hier zugrunde liegenden drei Urteilen eine 20 Jahre alte andauernde Verwaltungspraxis beendet, nach der Angehörige der Freien Berufe nicht bei jedem Tätigkeitswechsel einen neuen Befreiungsantrag zu stellen brauchten, solange eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter der jeweiligen Berufsbezeichnung fortwirkte, d.h. solange sich die Aufgaben nicht grundsätzlich änderten.

Zukünftig müssen die Beschäftigten bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Erreicht der Antrag die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung, wirkt die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn. Bei späterer Antragstellung wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wichtig ist, dass Sie die Befreiungsbescheide der Deutschen Rentenversicherung immer mit den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers aufbewahren. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung verlangen den Befreiungsbescheid, wenn sie sehen, dass ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- und beitragsfrei ist.

Für die neue Verfahrensweise haben die Spitzenverbände in der Sozialversicherung allerdings eine Übergangsregelung eingeführt. Danach reicht es bis zum 31.12.2013 aus, wenn Sie anlässlich einer Betriebsprüfung nicht den Befreiungsbescheid selbst, sondern einen Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung vorlegen.

Hinweis: Wird jemand befördert, bleibt aber beim gleichen Arbeitgeber, muss er keinen neuen Befreiungsantrag stellen. Auch bei einem Betriebsübergang ist kein aktualisierter Antrag erforderlich.

 

 

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