Informationsfluss zwischen Arbeitgeber und sonstigen Behörden

Der Datenschutz stellt Arbeitgeber immer wieder vor neue Herausforderungen. Vor allem im Bereich der Krankenkassen, aber auch der Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie der Polizei oder der Bundesagentur für Arbeit geht es immer um vertrauliche Daten, die nur übermittelt werden dürfen, wenn eine gesetzliche Übermittlungserlaubnis vorliegt. Dabei muss der Arbeitgeber als Übermittler  prüfen, ob eine Weitergabe der Daten überhaupt erlaubt ist.

Untersuchungen durch den MDK

Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Er muss dies nicht begründen. In der Praxis ist aber eine entsprechende Begründung wünschenswert. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des MDK nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. Das „Verlangen“ des Arbeitgebers kann auch dann geltend gemacht werden, wenn Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall gewährt wird. Solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des MDK über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Vertrags- bzw. Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Auch hier gilt: Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten (also insbesondere keine Diagnose) enthalten.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Arbeitnehmer haben im Fall der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Maßgebend ist dabei das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es heißt hier, dass die Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes erhalten, die aber keine Diagnose enthalten darf. Der Arbeitgeber kann deshalb nicht beurteilen, für welche Dauer sein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihn hat. Schließlich besteht ein solcher Anspruch nur für insgesamt sechs Wochen je Krankheit und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate zuvor nicht bereits aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Außerdem sind mehrere Krankheitszeiten wegen derselben Krankheit unter Umständen zusammenzurechnen.

Damit der Arbeitgeber dies beurteilen kann, hat er das Recht, bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers anzufragen, ob und in welchem zeitlichen Umfang das Entgelt fortzuzahlen ist. Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht. Allerdings wird ausdrücklich bestimmt, dass die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber nicht zulässig ist.

Schadensersatzanforderung gegenüber Dritten

Laut Gesetz geht der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Schädiger (Schadensverursacher)zum Beispiel bei Unfällen auf den Arbeitgeber über. D.h. der Arbeitgeber kann sich die Lohnfortzahlung vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung „zurück holen“. Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen; die Praxis zeigt aber, dass der Arbeitnehmer oft gar nicht weiß, dass er hier eine Information an den Arbeitgeber geben muss.

Viele gesetzliche Krankenkassen sind deshalb dazu übergegangen, die Arbeitgeber von der Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen zu unterrichten. Allerdings lassen sie sich hierfür eine Zustimmung des Arbeitnehmer geben oder diese erhalten die Möglichkeit, der Benachrichtigung des Arbeitgebers zu widersprechen.

Relevante gesetzliche Regelungen

Besonders wichtig für Arbeitgeber ist die Frage, ob zugegangenen Daten an andere Stellen übermittelt werden dürfen. Hier wurden Vorgaben zum 1.1.2013 neu gefasst betreffend einer Übermittlung von Daten an Polizeibehörden, den Staatsanwaltschaften, der Gerichte und sonstiger Behörden. Unter anderem dürfen diesen Stellen die Namen und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines Betroffenen mitgeteilt werden. Außerdem dürfen sein derzeitiger oder zukünftiger Wohnort übermittelt werden, wobei das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf.

 

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