Arbeitgeber sind verpflichtet, auf 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese verändert sich auf Grund der Dynamisierungsregelung (160 Absatz 3 SGB IX) wie folgt wie bereits angekündigt:
Ausgleichsabgabe (monatliche Beträge):
Erfüllungsquote heute Neue Beträge ab 1. Januar 2025
3 bis unter 5 Prozent 140 Euro 155 Euro
2 bis unter 3 Prozent 245 Euro 275 Euro
0 bis unter 2 Prozent 360 Euro 405 Euro
0 Prozent 720 Euro 815 Euro
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich abweichend folgende monatliche Beträge:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung weniger als 40 Arbeitsplätze weniger als 40 Arbeitsplätze weniger als 60 Arbeitsplätze weniger als 60 Arbeitsplätze
heute Neuer Betrag ab 01.01.2025 heute Neuer Betrag ab 01.01.2025
weniger als 2 schwerbehinderte Menschen — — 140 Euro 155 Euro
weniger als 1 schwerbehinderte Menschen 140 Euro 155 Euro 245 Euro 275 Euro
null schwerbehinderte Menschen 210 Euro 235 Euro 410 Euro 465 Euro
WICHTIG: Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.