Wie oftmals diskutiert, ist in vielen Fällen die Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu betrachten. Ein Fall im Paketzustelldienst, den das FG Düsseldorf, der BFH und nun schließlich das FG Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden hat, öffnet hier nun den Spielraum.
2013 hat der BFH im Fall einer Spedition entschieden, dass es sich immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber die Bußgelder übernimmt, die gegen seine angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Denn hier würde kein betriebliches Interesse des jeweiligen Arbeitgebers vorliegen (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12).
Im Jahr 2020 hat der BFH dann seine Auffassung modifiziert: Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Paketzusteller, leistet er als Halter des Kfz die Zahlung wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eigene Schuld. Die Zahlung führt nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat (BFH, Urteil vom 13.08.2020, Az. VI R 1/17).
Für den BFH war damit der Fall aber noch nicht zu Ende. Er hatte der Vorinstanz, dem FG Düsseldorf, aufgegeben, im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Paketzustelldienst wegen der von seinen Fahrern unstreitig begangenen Parkverstöße ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht.
Das FG Düsseldorf ist dem nun nachgekommen. Es hat abschließend entschieden, dass es keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG darin sieht, dass der Paketzustelldienst die jeweiligen Fahrer wegen der Verwarngelder für Verstöße gegen Halteverbote nicht in Anspruch genommen hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021, Az. 1 K 2470/14 L).
Diese Handhabung durch den Paketzustelldienst beruhte im Urteilsafall auf einer langjährigen betrieblichen Praxis, solche Ansprüche nicht geltend zu machen. Ein Rückgriffs- oder Schadenersatzanspruch sei daher aufgrund des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass die Fahrer überhaupt von Rückgriffs- oder Schadenersatzansprüchen gegen sie wussten. Sie konnten sich daher auch nicht damit einverstanden erklären, dass der Paketzustelldienst auf die Forderungen gegen sie verzichtet.