Im Herbst 2024 steht für viele Auszubildende der Beginn einer Ausbildung an. Die meisten Auszubildenden erhalten hier Ausbildungsvergütungen, so dass in der Regel der Anspruch auf Familienversicherung endet: damit müssen sich die Auszubildenden selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dabei gibt es keine Vorgabe: jede gesetzliche Krankenkasse ist wählbar , da in Deutschland ein freies Krankenkassenwahlrecht besteht. Man sollte sich also „schlau“ machen und genau informieren, bevor man eine Entscheidung trifft.
Praxistipp: eine kleine „Gnadenfrist“ gibt es: die Auszubildenden können sich bis zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn für eine Krankenkasse entscheiden.
Die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren dann wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen auch die vereinbarte Bruttovergütung der Azubis: auch hier tragen Arbeitgeber und Mitarbeiter = Auszubildende je die Hälfte der Beiträge. Nur der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr wird von den Auszubildenden allein getragen.
Wichtig zu beachten: auch für die Ausbildungsverhältnisse gilt seit 2020 eine Mindestvergütung. Wenn die Ausbildung im Jahr2024 beginnt, gelten die folgenden Mindestgrößen:
Beginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2024 649 Euro 766 Euro 876 Euro 909 Euro
Damit hat die Geringverdienergrenze für Ausbildungen, die ab dem Jahr 2020 begonnen haben, keine Bedeutung mehr.
Die Meldepflichten sind wie bei allen anderen Beschäftigten einzuhalten. Der Personengruppenschlüssel lauter 102, bzw. 141 für Azubis in der Seefahrt.
Wichtig: ist ein Unternehmen sofortmeldepflichtig, gehört als zu den Bereichen, in denen vermehrt Schwarzarbeit vorkommt (z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Hotelgewerbe, Transportwesen) müssen auch für Auszubildende Sofortmeldung abgegeben werden. Die Sofortmeldungen für Auszubildende mit dem Abgabegrund 20 müssen spätestens mit Ausbildungsbeginn an die Krankenversicherung übermittelt werden.