Arbeiten trotz AU – was müssen Ar­beitgeber beachten?

Beschäftigte haben sechs Wochen (42 Kalender­tage) lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie arbeitsunfähig krankge­schrieben sind. Für den gleichen Zeitraum können sich Arbeitgeber das in der Zeit gezahlte Gehalt über das AAG-Erstattungsverfahren (teilweise) bei weniger als 30 Mitarbeitern erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers.

Was aber passiert mit der Entgeltfortzahlung bzw. Erstattung, wenn jemand vorzeitig wieder arbeitet, und wie sieht es aus, wenn jemand dann doch wie­der erkrankt:

Wie ist es zu handhaben, wenn ein Mitarbeiter von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und am Donnerstag bereits wieder zur Arbeit erscheint?

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er den be­reits gestellten Antrag von Montag bis Freitag stor­niert und stattdessen einen Korrekturantrag für den Zeitraum Montag bis Mittwoch erstellt. Eine eventuell ausgezahlte Erstattung wird zurückgefor­dert bzw. muss erstattet werden. Diese Rückforde­rungen können überwiesen, eingezogen oder im Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse verrechnet werden. Der Arbeitgeber erhält dazu in der Regel von der betroffenen Krankenkasse ein Schreiben, das alle wichtigen Hinweise enthält.

Wie handhaben Arbeitgeber es, wenn jemand trotz AU wieder zur Arbeit kommt, dann merkt, dass es doch noch zu früh war, und wieder krank wird?

Dann wird für die Tage ein Erstattungsantrag kor­rigiert, die der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig war: Auch hier kann es zu Rückforderungen bereits erstatteter Beträge kommen. Dann gilt das gleiche wie im Beispiel oben. Bei zusammenhängenden Vorerkrankungen oder Krankengeldbezug muss dies eventuell gesondert geprüft werden.

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