Die Ferienzeit steht an und wieder werden viele Schüler versuchen, einen Ferienjob zu bekommen, um eine finanzielle Zuwendung für den nächsten Urlaub zu erhalten. Unternehmen nutzen diese Aushilfskräfte gerne, um in der Urlaubszeit einen zusätzlichen Personalbedarf abdecken zu können.
Dabei sind gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten, aber auch verschiedene rechtliche Optionen zu nutzen, je nach persönlicher Situation des Schülers.
So sollen junge Menschen vor Überlastung geschützt werden. Deshalb gibt es Grenzen dafür, ab welchem Alter Schüler Jobs ausüben dürfen. Diese Altersgrenzen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: sollen Schüler in der Ferienzeit Vollzeit eingesetzt werden, müssen sie mindestens 15 Jahre alt sein.
Wichtig: Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn. Ab dem 18 Lebensjahr ist dieser dann auch für Aushilfskräfte zu berücksichtigen.
Beschäftigungen von Schülern allgemeinbildender Schulen sind meist in der Kranken-, Arbeitslosen-und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind. In der Rentenversicherung besteht dagegen auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen grundsätzlich Versicherungspflicht, kurzfristig Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei.
Schauen wir uns die Rahmenbedingungen jeweils an:
Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) am Stück oder 70 Arbeitstage bei nicht aneinander hängenden Arbeitstagen begrenzt ist. Zudem muss das verdiente Entgelt monatlich über der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro liegen und die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht die Grundlage für das finanzielle Überleben darstellen. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.
Wichtig: Werden Schüler in einem Jahr mehrfach eingesetzt, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender Beschäftigungen zusammen zu rechnen.
Bei Beginn jeder Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Wird die Zeitgrenze überschritten, tritt mit Beginn des aktuellen Ferienjobs Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein.
538-Euro-Minijobs – geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind Schüler in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht für sie Versicherungspflicht; sie können sich aber davon befreien lassen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben.
Ist eine Befreiung nicht erfolgt, sind bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 % zu zahlen; davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 % und auf den Schüler 3,6 %. Erfolgt eine Befreiung, muss der Arbeitgeber trotzdem die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % abführen Zudem werden in der Krankenversicherung für gesetzlich krankenversicherte Schüler pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts fällig, die ebenfalls der Arbeitgeber alleine zu tragen hat.
Versicherungsnummer
Nicht alle Beschäftigten haben ihre Versicherungsnummer vorliegen. Unter Angabe Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort und Geburtsland kann die Versicherungsnummer bei der zuständigen Krankenkassen durch den Arbeitgeber abgefragt werden.