Spende von Urlaubstagen und Überstunden unter Kollegen im Betrieb

In vielen Betrieben zeigen sich Chefs und Kollegen während der gegenwärtigen Krisen solidarisch: Spenden von Urlaubstagen und Überstunden nehmen deutlich zu. Hier sind einige besondere Regelung für Spendenmöglichkeit zu beachten.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich höchstpersönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Sie erbringen ihre Leistung im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen. Gilt für einen Arbeitnehmer danach etwa eine 40-Stunden-Woche, hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass dieser Arbeitnehmer 40 Stunden in der Woche für ihn tätig wird.

Bei der Spende von Urlaubstagen oder Überstunden wird der Empfänger von seiner Arbeitspflicht befreit und der Spender verzichtet auf Urlaub oder Freizeitausgleich ‒ der Spender arbeitet sozusagen an Stelle des Empfängers. Das widerspricht dem Prinzip der höchstpersönlichen Arbeitsleistung. Für das Arbeitsverhältnis muss also eine besondere Regelung gelten, die eine Spende von Urlaubstagen und Überstunden erlaubt. In Deutschland gibt es dazu keine gesetzliche Regelung. Notwendig ist eine tarifvertragliche, betriebliche oder individualvertragliche Vereinbarung. In der Praxis bieten sich tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen an, um ein einheitliches System zu schaffen.

Für Spenden müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Grenzen beachten:

  • Das Gesetz gibt Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr; der Mindestanspruch ist unabdingbar. Bei schwerbehinderten Menschen oder Jugendlichen kann sich ein höherer Mindestanspruch ergeben.
  • Überstunden dürfen maximal im Rahmen der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes erbracht werden. Pro Tag dürfen Arbeitnehmer z. B. maximal zehn Stunden arbeiten, pro Woche bis zu 48 Stunden.
  • Folgt ein Anspruch auf über den Mindestanspruch hinausgehenden Urlaub aus Tarifvertrag, muss § 4 Abs. 4 TVG beachtet werden: Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.

Werden diese Grenzen beachtet, können Spenden von Urlaubstagen oder Überstunden mit guten Gründen wirksam sein.

Zu der Spende von Urlaubstagen oder Überstunden gibt es bisher keine Rechtsprechung. Arbeitgeber betreten bei einem Spendenmodell also gewissermaßen Neuland. Deswegen sollten Arbeitgeber die gesetzlichen Freistellungsregelungen kennen, um prüfen zu können, ob für ein Spendenmodell überhaupt Bedarf besteht:

  • Arbeitnehmer haben unter den Voraussetzungen des § 616 BGB Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung. Ein Fall des § 616 BGB kann die Erkrankung eines Kindes sein. Allerdings ist § 616 BGB abdingbar. Und der Arbeitnehmer hat nach § 616 BGB Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ‒ regelmäßig fünf bis zehn Tage. Dauert die Verhinderung länger an, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB vollständig.
  • Arbeitnehmer dürfen in einer akuten Pflegesituation der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Aus § 2 PflegeZG ergibt sich allerdings kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Pflegeunterstützungsgeld kann nach § 44a Abs. 3 SGB XI beantragt werden.
  • Zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung haben Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf Pflegezeit. Zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei Betreuung in außerhäuslicher Umgebung. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen Angehörigen regelmäßig längstens sechs Monate. Unter Berücksichtigung von Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) oder der Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger kann sich eine Höchstdauer von 24 Monaten ergeben. Allerdings gilt in jedem Fall: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Leistungen und Förderungen gibt es nach § 44a Abs. 1 SGB XI bzw. § 3 FPfZG.
  • Nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes. Die Dauer orientiert sich an der Dauer des Krankengelds und beträgt regelmäßig zehn Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind.
  • Sofern sich ein Arbeitnehmer auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB berufen würde, stünde ihm kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu.

Empfehlungen für Arbeitgeber in der Praxis

Spenden von Urlaubstagen oder Überstunden bedürfen ‒ wie bereits erwähnt ‒ einer besonderen Regelung. Das gilt auch für ähnliche Modelle wie etwa die Umwandlung von Boni in Zeitwerte, die an Kollegen gespendet werden können. Sofern ein Betriebsrat im Betrieb eingerichtet ist, muss dieser bei der Einführung solcher Regelungen beteiligt werden. Zwingend sind die tarifvertraglichen und gesetzlichen Grenzen zu beachten.

PRAXISTIPPS | Sinnvoll ist es, die Regelungen so auszugestalten, dass Missbrauch vorgebeugt wird:

  • Durch die Spenden sollen Kollegen in Notsituationen durch bezahlte Freistellung profitieren. Diesen Zweck sollten Arbeitgeber klar definieren.
  • Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines spendenbegünstigten Arbeitnehmers sollten gespendete Urlaubsansprüche oder Überstunden nicht finanziell abgegolten werden müssen.
  • Ein Spendenmodell sollte klar definieren, welche Arbeitnehmer spendenbegünstigt sein können und wer im Zweifel Vorrang hat. Auch die Frage, wer an wen spenden kann, sollte geklärt werden: ein „Austausch“ von Arbeitsleistung ist in der Regel nur bei vergleichbaren Arbeitnehmern sinnvoll ‒ ansonsten fehlt dem Arbeitgeber in der Abteilung des spendenbegünstigten Arbeitnehmers Arbeitskraft. Die Vergleichbarkeit sollte nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit der Arbeitnehmer vorliegen, sondern auch beim Gehalt. Verdient der Spendenbegünstigte wesentlich mehr als der Spender, kann ein Spendenmodell für den Arbeitgeber teuer werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der spendenbegünstigte Arbeitnehmer seine Vergütung bei Spenden in unveränderter Höhe erhalten soll.
  • Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass einige spendenbegünstigte Arbeitnehmer möglicherweise weniger Freistellungstage benötigen als erwartet ‒ andere dafür mehr. Die Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche sollten ab- und umbuchbar sein.

Um Doppelansprüche zu vermeiden, sollten spendende Arbeitnehmer schriftlich fixieren, wie viele und ggf. welche Ansprüche eingebracht werden. Bei Überstunden gibt es wegen möglicher Zuschläge teilweise Unterschiede in den Betrieben. In dem Schreiben sollten Arbeitnehmer explizit auf ihre entsprechenden eigenen Ansprüche verzichten.

 

 

 

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