Rechtlich kennen wir die Begrifflichkeit der Gelegenheitsgeschenke. Das sind Sachzuwendungen von geringem Wert, die ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter aus besonderem persönlichen Anlass im privaten oder beruflichen Bereich gewährt. Gelegenheitsgeschenke sind nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, wenn der Wert des Gelegenheitsgeschenks den Betrag von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt und verbleibt dann auch sozialversicherungsfrei.
Ein Abschiedsgeschenk, das aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses übergeben wird, ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Wie aber sieht es mit dem betrieblichen Bereich aus?
Abschiedsgeschenke sind meist keine Gegenleistung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung, sie können auch keinen Anreiz für eine weitere erfolgreiche Arbeit leisten.
Daher ist ein Abschiedsgeschenk in der Regel bereits sv-frei. Eine abweichende Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn die Art oder der Wert des Abschiedsgeschenkes an der erbachten Areitsleistung der ausscheidenden Arbeitnehmerin oder des ausscheidenden Arbeitnehmers ausgerichtet wird und als Leistungsprämie gezahlt wird.