Beitragsrechtliche Behandlung von Abschiedsgeschenken

Rechtlich kennen wir die Begrifflichkeit der Gele­genheitsgeschenke. Das sind Sachzuwendungen von geringem Wert, die ein Arbeitgeber einem Mit­arbeiter aus besonderem persönlichen Anlass im privaten oder beruflichen Bereich gewährt. Gelegenheitsgeschenke sind nicht dem steuer­pflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, wenn der Wert des Gelegenheitsgeschenks den Betrag von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht über­steigt und verbleibt dann auch sozialversicherungs­frei.

Ein Abschiedsgeschenk, das aufgrund der Beendi­gung eines Arbeitsverhältnisses übergeben wird, ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Wie aber sieht es mit dem betrieblichen Bereich aus?

Abschiedsgeschenke sind meist keine Gegenleis­tung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung, sie können auch keinen Anreiz für eine weitere erfolg­reiche Arbeit leisten.

Daher ist ein Abschiedsgeschenk in der Regel be­reits sv-frei. Eine abweichende Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn die Art oder der Wert des Abschiedsgeschenkes an der erbachten Ar­eitsleistung der ausscheidenden Arbeitnehmerin oder des ausscheidenden Arbeitnehmers ausge­richtet wird und als Leistungsprämie gezahlt wird.

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