Viele Unternehmen möchten die Fahrtkostenzuschüsse für Arbeitnehmer möglichst flexibel gestalten, so dass sog. Mobilitätsbudgets immer häufiger Erwähnung finden. Grundlage hier ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein entsprechendes Budget (in der Regel in Euro) zur Verfügung stellt, dass der Arbeitnehmer nach seinen individuellen Anforderungen z. B. für öffentliche Verkehrsmittel, Mietwagen oder Sharing-Dienste nutzen kann.
Auch die Politik hat erkannt, dass eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets sinnvoll ist, um Anreize zu schaffen, damit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dabei unterstützen, vermehrt nachhaltige Mobilität zu nutzen.
Der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 liegt seit dem 27.03.2024 vor und soll erstmalig gesetzlich das Thema „Mobilitätsbudget“ beinhalten: Angedacht ist, Mobilitätsbudgets pauschal über § 40 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro zu versteuern, wenn das Mobilitäts-budget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hierbei sollen „insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvor-schriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sha-ring-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“ werden, so der inoffizielle Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024. Wie eine solche Regelung letztlich konkret ausgestaltet sein wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie hier informiert.
Derzeit gibt es in Deutschland also für solche Mo-bilitätsbudgets keine speziellen Bewertungs- oder Besteuerungsregeln. Daher müssen individuelle Beurteilungen der einzelnen gewährten Maßnahmen vorgenommen werden.
Praxishinweis: Alle hier folgenden steuerlichen Begünstigungen setzen voraus, dass das Mobilitäts-budget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind also nicht begünstigt.
Gehen wir die Optionen der Reihe nach durch: Fahrtkostenzuschuss
Der Arbeitgeber kann die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anbieten. Diese Nutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Arbeitgeber können Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos oder vergünstigt Fahrberechtigungen (Sachbezüge) überlassen oder einen Barzuschuss (Barlohn) zu einer Fahrberechtigung gewähren, die der Arbeitnehmer erworben hat. Für die Steuerfreiheit kommt es also nicht darauf an, ob eine Geld- oder Sachzuwendung gewährt wird.
Wichtig: Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen hat auch Sozialversicherungsfreiheit zur Folge.
Diese Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 15 EStG gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Flugzeuge) sowie alle privaten Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).
Zum ÖPNV gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Aus Vereinfachungsgründen rechnet die Finanzverwaltung alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind, zum ÖPNV.
Hinweis: Da der ÖPNV nicht auf das Inland begrenzt ist, gilt die Steuerbefreiung nach herrschender Meinung auch für Fahrkarten für einen öffentlichen Linienbus, der am Wochenende Wanderer ins grenznahe Ausland bringt (sog. Wanderbus).
Taxen und Rufbusse sind nicht nach § 3 Nr. 15 EStG begünstigt. Denn zum ÖPNV zählen insbesondere nicht Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren, oder Rufbusse, die insbesondere im ländlichen Raum zwar auf festgelegten Routen nicht aber zu festgelegten Zeiten unterwegs sind.
ABER: Hier kann evtl. die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze genutzt werden, wenn die Leistung als Sachbezug gewährt wird (mehr dazu unten).
Der Arbeitgeber kann auch das Deutschland-Ticket in ein Mobilitätsbudget einbeziehen und entweder steuerfrei erstatten oder als Sachzuwendung zur Verfügung stellen.
In den Lohnsteuerhinweisen 2024 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch für kostenpflichtige Upgrades (z. B. 1. Klasse oder Fahrradmitnahme) gilt. Wird das Deutschlandticket vom Arbeitgeber zu mindestens 25 Prozent bezuschusst, gewähren die Verkehrsbetriebe einen Rabatt von fünf Prozent, sodass das Ticket nur noch 46,55 Euro kostet.
Wird das Deutschland-Ticket vom Arbeitgeber als Sachzuwendung zur Verfügung gestellt, wendet die Finanzverwaltung für die Bewertung zusätzlich die sog. 96-Prozent-Regelung an, mit der üblicherweise gewährte Rabatte pauschal berücksichtigt werden.
Der steuerfreie Fahrtkostenzuschuss für Arbeitnehmer ist in der Steuererklärung des Arbeitnehmers auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
Will der Arbeitgeber die Anrechnung auf die Entfernungspauschale vermeiden, kann er auf die Steuerfreiheit verzichten und den geldwerten Vorteil mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer pauschal versteuern; das führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Sachzuwendung bis 50 Euro
Eine Sachzuwendung kann über das Mobilitäts-budget dadurch erreicht werden, dass eine aufladbare Geldkarte zum Einsatz kommt, die der Arbeitgeber einmalig oder laufend mit Guthaben auflädt und dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt.
Das Mobilitätsguthaben kann dann für die vom Arbeitgeber zugelassene Mobilität verbraucht werden, z. B.
- für Fahrrad-Sharing,
- für Fahrrad-Abonnements,
- für Car-Sharing oder
- für Scooter-Sharing.
Die Karte muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die steuerlichen Begünstigungen für Sachzuwendungen greifen:
Die Karte darf nicht über eine Barauszahlungsfunk-tion oder über eine eigene IBAN verfügen und nicht für Überweisungen (wie z. B. PayPal) verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Die Karte darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können. Die Begrenzung kann
- räumlich sein, z. B. auf eine Stadt oder ein Postleitzahlengebiet bezogen;
- inhaltlich sein, sodass die Karte nur für eine sehr begrenzte Dienstleistungspalette eingesetzt werden kann (z. B. Mobilitätsleistungen wie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Sharing-Diensten, Mietwagen und Fahrrad-Abonnements).
Für Sachzuwendungen über das Mobilitätsbudget kann dann die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfrei-grenze angewendet werden; 50 Euro monatlich lassen sich so steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgeben.
Die Sachzuwendung fließt jeweils zu, wenn das Guthaben auf die Karte aufgeladen wird. Kosten für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufla-dung der Geldkarten werden von der Finanzverwaltung nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil angesehen.
Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG
Ist die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro überschritten, kann der Arbeitgeber die Pauschalie-rungsmöglichkeit des § 37 b EStG nutzen und 30 % Pauschalsteuer ansetzen. Hier fällt dann aber auch jeweils die Sozialversicherung an.
Noch einmal zur Klarstellung: Gewährt der Arbeitgeber das Mobilitätsbudget nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern über eine Gehaltsumwandlung, gelten die o. g. Begünstigungen nicht ‒ mit Ausnahme der Pauschalversteuerung mit 25 Prozent. Das gewährte Mobilitätsbudget ist in diesem Fall mit dem Steuersatz des Mitarbeiters zu versteuern und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Praxishinweis: Unklarheiten können Arbeitgeber im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit dem zuständigen Betriebsstätten Finanzamt klären.