Die Überlassung des Deutschlandtickets ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, da der Arbeitgeber das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Der monatlich steuerfreie geldwerte Vorteil beträgt 44,68 Euro, da bei der Ermittlung des (steuerbaren) Arbeitslohns der Ansatz mit 96 % des Anschaffungswertes ansetz-bar ist.
Der geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert i.H. des sich ergebenden Jahresbetrags beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Der steuerfreie Jahresbetrag ist in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben, allerdings ohne die Rabattie-rung.
Grundlage für diese Ansätze sind die BMF-Schreiben, die das Basis BMF-Schreiben vom 15.08.2019 hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von IC/ICE-Verbindungen bei Nahverkehrstickets ergänzt haben.
Bei den Empfängern von „echten“ Trinkgeldern handelt es sich regelmäßig um Arbeitnehmende in niedrig entlohnten Berufen, die die Trinkgelder nur als geringe Beträge erhalten. Geldgeschenke, die von hohem Wert oder sogar einem Arbeitsentgelt entsprechen sind nicht mehr als Trinkgeld zu betrachten. In der Klatschpresse liest man ja immer wieder von hohen Trinkgeldern durch prominente Persönlichkeiten. Diese sind also als Arbeitslohn vom Mitarbeiter in der Einkommensteuer anzugeben.
Die Abschaffung der früheren Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro) im Jahr 2002 durch den Gesetzgeber, hat nicht zur Folge, dass der Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr unterliegt.