Keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart – dann greift § 12 ABs. 1 S. 3 TzBfG
Bei der Arbeit auf Abruf müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen. die Grundlage dazu findet sich in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):