Der Status von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern hängt von der Rechtsmacht ab
Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen – und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Das ist die Ansicht