Wegfall des Sozialausgleiches ab 2015
§ 242b SGB V bestimmt heute noch über den Sozialausgleich. Übersteigt danach der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2% (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich)
§ 242b SGB V bestimmt heute noch über den Sozialausgleich. Übersteigt danach der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2% (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich)
Zwei Schritte vor und einer zurück, so fühlt sich die Entwicklung im Bereich der Krankenkassen mittlerweile an. Hatten wir die Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen erst auf