10 Jahre Ehedauer als Bedingung für Hinterbliebenenversorgung ist unwirksam

Die Diskussion hat ein Ende: eine Klausel, die in den AGBs regelt, dass die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen. Sie ist daher auch nach § 307 Abs 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies hat das BAG im Fall einer Witwe entschieden.

Nach Ansicht des BAG gefährdet eine AGB-mäßige Mindestehedauerklausel von zehn Jahren den Zweck der Hinterbliebenenversorgung:

Sagt der Arbeitgeber einer Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind.

Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der Vertragstypik abgewichen, die die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnet.

Damit schränkt der Arbeitgeber den erfassten Personenkreis zu Lasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein. Eine solche Klausel unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S 1 BGB.

Hier wurde die Entscheidung getroffen, dass sich diese Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck zu orientieren scheint, was zu einer Benachteiligung des Versorgungsberechtigten führt.

 

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