Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung mit 25 % für Betriebsveranstaltungen auch zulässig für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Weniger erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.
Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter – also die sogenannten Betriebsveranstaltungen – können für bis zu Betriebsveranstaltungen jährlich steuerfrei verbleiben, soweit sie den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Mitarbeiter nicht übersteigen.
Bisher ließ der BFH diese Anwendung aber nicht für Führungskräftefeiern oder andere Feste mit geschlossenem Teilnehmerkreis zu und hat dazu jetzt seine Meinung geändert: Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Definition in § 19 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit ist also nun eine pauschale Besteuerung auch für diese Veranstaltungen theoretisch möglich.
Zudem befasste sich das Bundessozialgericht mit der Frage, welche Folgen eine verspätete Lohnsteuerpauschalierung für die Sozialversicherung hat. Strittig war hier, ob die Verbeitragung von verspäteten Lohnsteuerpauschalierungen – also nach dem Februar des Folgejahres – rechtlich in Ordnung wäre oder nicht. Das Bundessozialgericht hat die Verbeitragung nun für richtig bestätigt und damit die gegenteiligen Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Entscheidend ist also nach wie vor, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt, spätestens aber mit dem Februar des Folgejahres.