Haben Arbeitgeber und -nehmer vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt, mindert diese Zuzahlung den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der BFH hat jetzt entschieden, dass das auch für individuelle Zuzahlungen wie z.B. selbst getragene Benzinkosten gilt. Damit hat er sich gegen die Finanzverwaltung positioniert. Noch ist nicht klar, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagiert und welche Korrekturmöglichkeiten es geben wird. Arbeitgeber können aber zumindest für die Zukunft die Weichen für Optimierungen stellen.
Pauschale und individuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, eines betrieblichen Kfz ein pauschales Nutzungsentgelt oder einen an den gefahrenen Kilometern ausgerichteten Betrag, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das war schon bisher unstreitig.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt allerdings kein Nutzungsentgelt vor, wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten trägt, wie z.B. Kraftstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Kosten für Wagenwäsche.
Der BFH sieht dagegen keinen Grund für diese Differenzierung. Er hat seine Rechtsprechung nun modifiziert und entschieden, dass nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch konkrete nutzungsabhängige Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerlich zu berücksichtigen sind. Das gilt auch, wenn die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird.
Beispiel
Arbeitgeber A und Außendienstmitarbeiter M ohne erste Tätigkeitsstätte haben vereinbart, sich die Kosten des Dienstwagens (Bruttolistenpreis 52.300 Euro), den M auch privat nutzen darf, zu teilen. M trägt sämtliche Benzinkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernimmt A. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt 6.276 Euro (52.300 Euro x 1 % x 12 Monate). Die von M getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.600 Euro mindern den geldwerten Vorteil. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Vorteil von 676 Euro (6.276 Euro./.5.600 Euro).
Geldwerter Vorteil kann nicht negativ werden
Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung kann durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich auf 0 Euro gemindert werden, auch wenn die Eigenleistungen den Wert der Privatnutzung und der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen
Beispiel
Im obigen Beispiel unterliegt der geldwerte Vorteil im Lohnsteuer-Abzugsverfahren in Höhe von 676 Euro der Besteuerung. Für die Einkommensteuer-Veranlagung wählt M die Fahrtenbuchmethode. Danach ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 4.500 Euro. Nach Abzug des Nutzungsentgelts von 5.600 Euro errechnet sich ein Minus von 1.100 Euro. Diesen Betrag kann M nicht steuermindernd geltend machen.
Korrekturen durch Arbeitgeber – ja oder nein?
In der Praxis stellt sich nun die Frage, wie sich Arbeitgeber verhalten sollen, wenn sie bei den individuellen Zuzahlungen – finanzamtskonform – einen zu hohen geldwerten Vorteil versteuert haben.
- Für den abgeschlossenen Zeitraum 2016 könnte der Arbeitgeber noch bis 31.03.2017 unter den Voraussetzungen des § 42b EStG einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Allerdings ist er an die Werte aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gebunden. Die darin bescheinigte Lohnsteuer kann nach dem 28.02.2017 nur noch in Ausnahmefällen – insbesondere bei einer ungerechtfertigten Bereicherung durch den Arbeitnehmer nach unten korrigiert werden.
- Für Lohnkonten, die noch nicht abgeschlossen sind und für die noch keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt bzw. erstellt ist, könnte der Arbeitgeber den Steuerabzug neu berechnen und bei der folgenden Gehaltszahlung die bisher zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Auf alle Fälle sollten sich Arbeitgeber für den zukünftigen Ansatz der individuellen Kosten diese vom Arbeitnehmer über einen repräsentativen Zeitraum nachweisen lassen.
- Zu hohe SV-Beiträge ließen sich durch Verrechnung oder Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge korrigieren.
Praxistipp: Derzeit sollten Arbeitgeber von Korrekturen absehen. Denn erst im März berät die Finanzverwaltung über die Anwendung der Urteile. Arbeitgeber sollten aktuell den Arbeitnehmer über die Urteile informieren und auf das Veranlagungsverfahren verweisen. Der Arbeitnehmer sollte darin den zu hoch versteuerten geldwerten Vorteil bei seinen Werbungskosten geltend machen.