Ab 2015 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent Beiträge zur Krankenversicherung tragen – bzw. 7 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz. Gleichzeitig gilt ab 2015 ein kassenabhängiger Zusatzbeitrag zwischen 0 und 1,1 Prozent, den der Arbeitgeber abführen, der Arbeitnehmer jedoch tragen muss. Das führt zu geänderten Abrechnungsmodalitäten.
Sobald eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht, steht dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht seiner Krankenkasse zu. Er bleibt dann noch zwei Monate Mitglied, sodass er auf jeden Fall drei Monate den jeweiligen Zusatzbeitrag seiner bisherigen Kasse tragen muss. Somit müssen Arbeitgeber zum 31. März 2015 eventuell mit Wechseln ihrer Arbeitnehmer zu anderen Krankenkassen rechnen.