Theoretisch ist die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkvertrag gesetzlich klar geregelt. So zielt der Werkvertrag – geregelt in § 631 BGB – insbesondere auf die erfolgreiche Fertigstellung einer Arbeit oder Dienstleistung ab, während das Arbeitsverhältnis nach § 611 Absatz 1 BGB die Tätigkeit als solche umfasst.
Dennoch ist oft nicht klar, ob zwischen Unternehmen und Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun einen Fall, in dem ein Beschäftigter für das Bayerische Lan-desamt für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmaler in einem EDV-gestützten System erfassen und qua-lifizieren sollte. Abhängig vom Standort der Akten konnte er seiner Arbeit nur in den Dienststellen nachgehen, für die er aber keine Schlüssel besaß. Der Mann arbeitete regelmäßig von 7:30 bis 17:00 Uhr an einem ihm zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung. Der Abgabetermin wurde im Vorfeld festgelegt, die Gesamtvergütung von EUR 31.200,- rechnete der Kläger in sechs Einzelbeträgen von EUR 5.200,- ab. Anhand dieser Vorgaben beurteilten die Richter die Tätigkeit als Arbeitsverhältnis. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lasse erkennen, dass nicht nur die Herstellung einer Sache, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wurde.
Achten Sie also bei Ihren Werkverträgen unbedingt darauf, diese mit der richtigen Zielsetzung zu verbinden.