Witterungsbedingter Arbeitsausfall im Dachdeckerhandwerk – Anspruch auf Ausfallgeld

In Branchen, in denen die Arbeit im Freien verrichtet wird, kann die Arbeit wegen Hagel, Hitze, Starkregen oder Sturm manchmal nicht ausgeübt werden. Betroffen ist auch das Dachdeckerhandwerk. Arbeitnehmer erhalten dort bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall ein Ausfallgeld.

Die Abkürzung SOKA-DACH steht für die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks. Dazu gehören die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK), die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (ZVK) und das Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG (ZVW).

Die SOKA-DACH gewährt verschiedene Leistungen, die unmittelbar mit den besonderen Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk verbunden sind. Das sind ein Teil eines 13. Monatseinkommens, das Ausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall und die Förderung der Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk. Darüber hinaus sichert die SOKA-DACH bei Insolvenz des Arbeitgebers bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers ab.

Das Ausfallgeld der SOKA-DACH schafft einen Ausgleich bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb der Winterperiode und ist eine tarifliche Leistung, die anstelle von Lohn gezahlt wird. So können Arbeitnehmer ganzjährig beschäftigt werden.

Finanziert werden die Leistungen von den Betrieben des Dachdeckerhandwerks. Die Zahlung des Ausfallgelds ist im Tarifvertrag (TV) Beschäftigungssicherung geregelt. Er gilt für alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks und für selbstständige Betriebsabteilungen eines Unternehmens.

Das Ausfallgeld kann in den Monaten April, Oktober und November beantragt werden ‒ im Jahr 2020 auch für die Monate Juni bis September.

Die Regelung für die Monate Juni bis September gilt vorerst nur im Jahr 2020. Ob die Regelung auch für das Jahr 2021 gilt, ist noch offen. Das werden die Tarifvertragsparteien bis Ende des Jahres 2020 noch klären müssen. Ausfallgeld wird gewährt, wenn in den oben angegebenen Monaten Arbeit witterungsbedingt ausfällt.

Witterungsbedingte Gründe nach dem Tarifvertrag Beschäftigungssicherung sind alle Wetterzustände, die ein Arbeiten auf Baustellen im Dachdeckerhandwerk zeitweilig unmöglich machen, also insbesondere Sturm, Hagel und Starkregen. Neuerdings kann aber auch extreme Hitze eine Begründung für eine Arbeitsunterbrechung liefern, wenn die Temperaturen auf dem Dach also unzumutbar werden. Die Entscheidung über die Arbeitseinstellung trifft der einzelne Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Arbeitgeber muss der SOKA-DACH alle gewerblichen Arbeitnehmer melden, dazu zählen alle gewerblich und überwiegend gewerblich tätigen Arbeitnehmer, die nach den Bestimmungen des SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Nicht dazu zählen Auszubildende. Da für die Meldepflicht entscheidend ist, ob eine gewerbliche versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, hat es keine Bedeutung, wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Deshalb sind auch die folgenden Personen zu melden:

  • Arbeitnehmer, die auf Baustellen gewerbliche Tätigkeiten verrichten und betrieblich als Angestellte geführt werden (z. B. Meister).
  • Aushilfsweise Beschäftigte (auch dann, wenn nur eine geringfügige oder keine Steuerpflicht wegen geringfügiger Beschäftigung gegeben ist).
  • Gelegenheits- und Ferienarbeiter (z. B. Schüler und Studenten) und Praktikanten.
  • Arbeitnehmer in einem zweiten Arbeitsverhältnis.
  • Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird.
  • Lagerarbeiter und Platzwarte.
  • Rentner, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben.

Nicht zu melden sind:

  • Angestellte, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wie z. B. Büroangestellte.
  • Technische Mitarbeiter, die in erster Linie im Bereich der Planung und Leitung arbeiten.
  • Meister, die überwiegend kaufmännisch tätig sind.
  • Angestellte GmbH-Geschäftsführer. Sie gehören nicht zu den gewerblichen Arbeitnehmern.
  • Mitarbeitende Familienangehörige sind zu melden, auch wenn sie aufgrund familienhafter Mithilfe nach dem SGB VI nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Wird die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens eine Stunde eingestellt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Ausfallgeld für jede Ausfallstunde.

Das Ausfallgeld wird pro Arbeitnehmer für höchstens 53 Stunden im Kalenderjahr gezahlt.

Guthabenstunden (Arbeitszeitkonto) oder Urlaubstage des Arbeitnehmers werden nicht angerechnet, d.h. diese müssten nicht im Vorfeld abgebaut werden.

Bis einschließlich 30.04.2020 betrug das Ausfallgeld 75 Prozent des durchschnittlichen Stundenlohns um die Steigerung des Bundesecklohns für die Monate Oktober und November.

Seit 01.06.2020 beträgt das Ausfallgeld 75 Prozent des zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohns. Bei Arbeitnehmern, die Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten, beträgt das Ausfallgeld 75 Prozent des gültigen Stundenlohns zzgl. 25 Prozent.

Praxistipp: Für geplante Überstunden, die aus Witterungsgründen nicht geleistet wurden, wird kein Ausfallgeld gezahlt.

Das Ausfallgeld ist mit dem Lohn für den Monat auszuzahlen, in dem die Ausfallstunden angefallen sind. Die Anzahl der Ausfallstunden und das daraus resultierende Ausfallgeld muss der Arbeitgeber in der jeweiligen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers ausweisen.

Bis einschließlich 30.04.2020 stellte die SOKA-DACH dem Arbeitgeber automatisch für jeden gewerblichen Arbeitnehmer und den jeweiligen Anspruchsmonat einen Erstattungsantrag zur Verfügung.

Seit 01.06.2020 wird das Ausfallgeld über die monatlich einzureichenden Bruttolohnsummenmeldungen beantragt. Das von der SOKA-DACH bereitgestellte Meldungsformular wurde um die entsprechenden Positionen (gültiger Stundenlohn, Anzahl der Ausfallstunden, Angabe, falls der Arbeitnehmer Akkordlohn bezogen hätte) erweitert.

Die Erstattung des Ausfallgelds erfolgt an den Arbeitgeber, wenn dieser seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie zum Jahresabschluss teilt die SOKA-DACH dem Arbeitgeber die Höhe der erstatteten Ausfallstunden mit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die jeweilige Bescheinigung auszuhändigen. Den Empfang muss der Arbeitnehmer bestätigen.

Das Ausfallgeld unterliegt der Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks, der Lohnsteuer und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung des Ausfallgelds verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, gegenüber der SOKA-DACH geltend gemacht wurden.

 

 

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge