Der Fachkräftemangel führt bei immer mehr Unternehmen dazu, auch Mitarbeiter im Rentenalter zu beschäftigen. Dabei sind allerdings einige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche sowie lohnsteuerlichen Besonderheiten zu beachten.
Ende des Arbeitsverhältnisses nur bei Vereinbarung
Auch wenn es schon häufig diskutiert wurde: ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch in dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente oder auf den Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erlangt. Ohne eine Kündigung oder aber eine Regelung im Arbeitsvertrag, einer anwendbaren Betriebsvereinbarung oder einem gültigen Tarifvertrag setzt sich das Arbeitsverhältnis über den entsprechenden Zeitpunkt hinaus fort.
Beispiel für Formulierungen gibt es hier viele, z.B.: „Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer
• das gesetzliche Rentenalter erreicht und einen entsprechenden Anspruch auf den Bezug einer Regelaltersrente erlangt.
• Anspruch auf den Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erlangt.“
In der Folge endet das Arbeitsverhältnis jeweils automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Praxistipp: Für den Fall einer nur teilweisen Erwerbsminderung oder einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung kann der Arbeitgeber keine wirksame automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Auch der Sonderfall der abschlagsfreien „Rente mit 63“ muss genau definiert werden.
So kann eine Formulierung beispielhaft wie folgt lauten: „Das Arbeitsverhältnis endet automatisch in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer alle Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte (sog. „Rente mit 63“) erfüllt.“
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beenden.
Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer
Die Arbeitsvertragsparteien können ein Arbeitsverhältnis, das an sich wegen des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente enden würde, unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen.
Für eine befristete Weiterbeschäftigung gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Regelt der Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, ermöglicht der im Juli 2014 eingeführte gesetzliche Sachgrund des § 41 S. 3 SGB VI eine befristete Weiterbeschäftigung ohne weitere Voraussetzungen. Eine gesetzliche Höchstdauer der Fortsetzung gibt es nicht. Das Arbeitsverhältnis kann auch mehrmals verlängert werden.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten die Befristungen für überschaubare Zeiträume wählen. Der Beendigungszeitpunkt sollte insgesamt nicht über mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Mehrmalige Anschlussvereinbarungen muss der Arbeitgeber jeweils rechtzeitig vor dem neuen Beendigungszeitpunkt treffen.
2.) Wurde vertraglich kein Ende mit Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart, ist eine Befristung nach den allgemeinen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich. Insbesondere muss der Arbeitgeber einen sachlichen Grund nachweisen können.
Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze
Bei der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern bleiben die arbeitsrechtlichen Grundsätze und Regelungen weiter anwendbar. U. a. haben auch weiterbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lediglich bei der betrieblichen Altersversorgung können bei Bezug einer Altersrente Ausnahmen gelten, da der Arbeitnehmer durch seinen Rentenbezug bereits für das Alter abgesichert ist.
Lohnsteuerabzug bei weiterbeschäftigten Rentnern
Versicherungs- und Beitragspflicht
Für beschäftigte Rentner bzw. vermindert Erwerbsfähige gelten Abweichungen von den regulären Sozialversicherungspflichten: Beschäftigung von Rentnern und Sozialversicherung
Der Arbeitgeber muss für Rentner und Erwerbsgeminderte, die als Arbeitnehmer arbeiten, die Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften einbehalten. Dabei kann er folgende Besonderheiten anwenden:
Freie Mitarbeit
Möglich ist auch ein Einsatz als freier Mitarbeiter. Eine solche Form des Einsatzes hat enge Voraussetzungen und wenn ein Mitarbeiter zuvor in einem Arbeitsverhältnis stand, gilt dies als deutliches Indiz dafür, dass seine Beschäftigung weiterhin sozialversicherungspflichtig ist. Im Falle einer Scheinselbstständigkeit drohen dem Arbeitgeber hohe Nachforderungsansprüche
Praxistipp: Führen Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch, um Klarheit zu haben.
Hinzuverdienstgrenzen
Nimmt ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente als Vollrente in Anspruch, bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen nur 450 Euro hinzuverdient werden. Darüber hinausgehende Beträge werden mit der Rentenleistung verrechnet. Erhält ein Altersrentner nur eine Teilrente, wird der zulässige Hinzuverdienst für jeden Versicherten individuell ermittelt.
Bezieht der Arbeitnehmer eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wird seine Rente in Abhängigkeit von der Höhe des Hinzuverdienstes geleistet.