Immer wieder taucht im Arbeitsleben die Frage auf, ob der Arbeitgeber eine Brille, die im Unternehmen Schaden nimmt, ersetzen muss. Dabei kann neben der Haftpflichtversicherung eventuell auch die Berufsgenossenschaft für die Kosten aufkommen.
Arbeitsunfall mit Augenverletzung und Sehbehinderung
Ist die Sehbehinderung Folge eines Arbeitsunfalls, so richten sich Kosten für die Brillengläser nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und werden übernommen. Den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend ist dabei von Festbeträgen auszugehen. In begründeten Fällen können auch teurere Gläser übernommen werden, z. B. wenn eine besondere Indikationsstellung durch den Augenarzt bescheinigt wird oder wenn besondere Gesichtspunkte der beruflichen oder sozialen Rehabilitation vorliegen.
Wählt Ihr Arbeitnehmer eine über den Festbetrag hinausgehende kostspieligere Ausführung, muss er den Differenzbetrag selbst zahlen. Für das Brillengestell wird ein Betrag bis zu einer Höhe von 100 Euro erstattet.
Beschädigung der Brille beim Arbeitsunfall eines Brillenträgers
Die Erstattung der Kosten für eine bei einem Arbeitsunfall beschädigte Brille ist nicht auf den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbetrag begrenzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden die Kosten für Brillengläser in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Wiederherstellungskosten (ohne Zeitwertabschlag) übernommen. Wenn kein Nachweis über die Kosten der beschädigten Brille erbracht werden kann, ist die Angabe des Optikers ausreichend. Die Kosten für das Brillengestell werden ohne Kostennachweis für das alte Brillengestell in Höhe von bis zu 100 Euro, mit Kostennachweis in Höhe von bis zu 250 Euro erstattet.