Bei einer Tätigkeit im Nicht-EU-Ausland kann der Mitarbeiter auch im Ausland den Schutz der deutschen Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Man spricht dann von einer Ausstrahlung des Sozialversicherungsrechts.
Bei der Ausstrahlung bleibt ein Mitarbeiter während seines Einsatzes im Ausland nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht versichert und behält auf diese Weise alle seine Ansprüche an die deutsche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das schafft Sicherheit für Sie als Arbeitgeber so wie auch für Ihren Mitarbeiter.
Ob das deutsche Recht bei einer Auslandstätigkeit ausstrahlt, hängt davon ab, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Weiter in Deutschland beschäftigt
Das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber besteht während des Auslandseinsatzes fort. Das Vorliegen eines zusätzlichen Vertrages im Einsatzland muss dabei nicht unbedingt ein Ausschlusskriterium sein.
Entgeltabrechnung in Deutschland
Die Abrechnung des Gehalts bei einer Entsendung zum ausländischen Kunden erfolgt in Deutschland. Wird das Gehalt direkt durch das ausländische Unternehmen ausgezahlt, schließt dies die Ausstrahlung des Sozialversicherungsrechts in der Regel aus. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn nur der Gegen-wert des Gehalts an den deutschen Arbeitgeber überwiesen wird, da er als wirtschaftlicher Arbeitgeber und nicht als Kunde gesehen wird.
Findet eine Entsendung unter verbundenen Unternehmen statt – also zum Beispiel zu einem anderen Unternehmensteil eines Konzerns – gilt eine Sonderregelung: Wenn der so genannte „Fremdvergleich“ ergibt, dass die Dienstleistung zu einem marktüblichen Preis abgerechnet wird, kann der Mitarbeiter weiterhin nach deutschem Recht versichert bleiben. Um eine Einschätzung dazu zu erhalten, worin dieser Preis liegt, können Arbeitgeber auf die Einschätzung eines Pricing-Spezialisten zurückgreifen.
Weisungsbindung
Der Mitarbeiter ist bei seinem Auslandseinsatz weiter an die Anordnungen aus Deutschland gebunden.
Befristeter Einsatz
Kriterien für Entsendung müssen erfüllt sein
Grundsätzlich ist zu beachten: Selbst wenn umgangssprachlich von einer Entsendung oder einem Entsendevertrag gesprochen wird, müssen die Kriterien für eine Ausstrahlung erfüllt sein und die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Sofern dies nicht der Fall ist und einfach die Beiträge weitergezahlt werden, kann dies kritisch sein, wenn es zum Bespiel zu einem Arbeitsunfall kommt.